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Verbraucherschutz  |  13. Januar 2010  |  Keine Kommentare  >>
Falsche Preisauszeichnungen befreien Online-Händler nicht von der Haftung

1. Dem Versandhaus Quelle hat wie die meisten modernen Versandhäuser einen automatisierten Bestellprozess. Und ausgerechnet diese moderne Einrichtung wurde zum Stolperstein. Durch dieses automatisierte System war es dem Versandhaus nicht möglich, rechtzeitig in den laufenden Prozess einzugreifen und wurde dazu verurteilt die falsch ausgezeichneten Geräte der Marke Phillips auszuliefern. Die Geräte (Flachbildschirme) waren statt für 1999,99 € für nur 199,99 € rausgegangen. Durch die fehlende Möglichkeit des Eingriffs in den automatisierten Versand war die Anfechtung des Versandhauses rechtsunwirksam und führte daher zum Ausschluss des Anfechtungsrechts.
 
2. Der Wegfall des Anfechtungsgrundes ist vorliegend gegeben, weil das Versandhaus den Irrtum kannte, aber trotz dieser Kenntnis den Versand des automatisierten Schreibens nicht verhindert hat. Im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg-Fürth - Az.: 360 C 2779/08 heißt es: „(....)Mithin wusste die Beklagte schon zwei Tage vor Fertigung und Versand dieses Schreibens und einige Stunden vor Generierung und Absendung ihrer E-Mail (.....), dass die von ihr in Gang gesetzte, bediente und beherrschte Maschine bei Bestellungen eines Kunden vor dem Wirkungszeitpunkt entsprechender Preiskorrektur in der Nacht zum 26 09.2007 und bei Lieferbarkeit des Produkts E-Mails mit bekanntem Inhalt mit einem Kaufpreis von 199,99 EUR pro Gerät generiert und absendet(...)Diesem Prozess musste die Beklagte nicht handlungsunfähig, quasi gefesselt, zusehen...(....) Briefe(....) kann man überdies aufhalten, bevor diese den eigenen Herrschaftsbereich verlassen.“
 
3. Wer seinen Irrtum kennt und nicht umgehend anficht, weil er den angestoßenen Vorgang nicht stoppen kann, hat seine Willenserklärung nicht rechtzeitig angefochten, weil dass Merkmal der Unverzüglichkeit nicht mehr gegeben ist. Hier konnte Quelle nicht in den Vorgang eingreifen, da es voll automatisiert war. Die Begründung der Richter beinhaltet aber, dass „Mängel in der kaufmännischen Organisation einem Kaufmann zuzurechnen sind, bei einem Großunternehmen kann eine Betriebsstruktur erwartet werden, die das schnellstmögliche Beschaffen von Daten von Kunden, gegenüber denen die Anfechtung erklärt werden soll, ermöglicht.(....) Es war nicht durch die Umstände des Falles, sondern durch Mängel der kaufmännischen Organisation bedingt, dass ein Schreiben erst mehr als 10 Tage, nachdem es verfasst wurde, auf den Weg zum jeweiligen Ansprechpartner gebracht werden konnte.“
 
4. Dies führt insgeamt natürlich zu einem Problem. Die Online-Versandhäuser versuchen ihre Vorgänge immer weiter zu optimieren und sie immer schneller abzuwickeln. Dies ist nur im Wege der Automatisierung möglich. Es ist also mit ehrheblichen Schwierigkeiten verbunden, den Versand immer schneller zu machen, dabei aber alles im Auge zu behalten. Trotzdem darf dieser „verbesserte Vorgang“ der Automatisierung nicht als Ausrede benutzt werden bei einer verspäteten Anfechtung. Es ist und bleibt die Pflicht der Versandhäuser alle Vorgänge die sich in ihrem Machtbereich abspielen, kontrollieren zu können. Können sie es nicht, so müssen sie die Konsequenzen wie vorliegend tragen.
 
 
 
 
 

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