Nun geht es in die letzte Instanz. Die Verbraucherzentrale gibt nicht auf. Es geht um die so genannte „Abschlussgebühr“ beim Bausparen. Das Prinzip ist einfach:
1. Bei einem Bausparvertrag spart Bausparer solange auf sein Bausparkonto ein, bis dieses „zuteilungsreif“ ist. Dass ist das Bausparkonto dann, wenn der Bausparer 50 % der Bausparsumme angespart hat und eine bestimmte „Bewertungszahl“ erreicht hat, wo der Faktor Zeit eine Hauptrolle spielt. Hat er sein Sparziel erreicht, bekommt er von der Bausparkasse die anderen 50 % seiner Bausparsumme als Darlehen zum Beispiel um zu Modernisieren, sehr günstig zur Verfügung gestellt (Darlehenszins liegt beispielsweise bei 1,95 %). Die Darlehen der Bausparkassen sind konkurrenzlos und sparen dem Bausparer tausende Euro an Zinsen.
2. Als Gegenleistung nehmen die Bausparkassen die „Abschlussgebühr“. Die beträgt zwischen 1 % bis 1,6 % der Bausparsumme. Diese ist der Verbraucherzentrale ein Dorn im Auge. Nach ihrer Ansicht fehlt für diese Gebühr die konkrete Gegenleistung. Der Kunde zahlt diese Abschlussgebühr, aber weiß nicht für welche Leistung er diese bezahlt. Der Kunde wird daher nach Ansicht der Verbraucherzentrale zu Unrecht belastet.
Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Heilbronn. Diese Klage ging verloren, da das Gericht die Abschlussgebühr der Bausparkassen nicht als undurchsichtig und rechtswidrig einstufte. Daraufhin ging die Verbraucherzentrale in Berufung und klagte vor dem OLG Stuttgart. Auch das OLG Stuttgart sah die Abschlussgebühr nun weder als undurchsichtig noch als gesetzeswidrig an (Urteil: 2U 30/09). Die Bausparkassen können daher auch zukünftig die Abschlussgebühr erheben. Die Verbraucherzentrale kündigte aber ebenfalls an, noch einen Schritt weiter zu gehen und strebt den Gang zum Bundesgerichtshof an, um die Abschlussgebühr zu kippen.
3. Fazit:
Es ist lobenswert, dass die Verbraucherzentrale den Verbraucher in Sachen „Kosten“ bei Banken und Versicherungen schützen möchte. Es werden oftmals Gebühren in Verträgen versteckt, die für den Verbraucher nur schwer erkennbar sind. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht ganz nachvollziehbar. Bausparkassen sind insgesamt gesehen die transparenteste Geldanlage. Bei manchen Bausparkassen gibt es zwar unter Umständen noch eine Kontoführungsgebühr, aber bei vielen, besonders den großen Anbietern auf dem Markt (bspw. der Beklagten), gibt es nur die Abschlussgebühr an Kosten, die auf den Verbraucher zukommen können. Diese wird bei der Beklagten vorne auf der ersten Seite auf den Vertrag aufgedruckt und der Kunde kann diese direkt erkennen. Weitere Kosten kommen nicht auf ihn zu. Transparent sind die Kosten somit auf jeden Fall.
Anders ist dies bei Versicherungen. Hier werden auf mehreren Seiten in verschiedenster Weise prozentuale Abzüge angekündigt, die jährlich oder bei jeder Einzahlung auf den Kunden zukommen. Von diesen kann sich der Kunde nur selten bei Vertragschluss ein Bild machen und bekommt erst beim Erhalt der ersten Jahresabrechnung einen Schock, für was er alles Gebühren zahlen muss. Da den Versicherungen dies bewusst ist und den Kunden nicht verlieren wollen, nehmen viele Versicherer eine saftige Gebühr, falls der Kunde mit Wechsel droht. Besonders auffällig ist dies bei den so genannten Riesterverträgen. Hier werden teilweise Wechselgebühren von mehreren hundert Euro verlangt, wenn der Kunde einen Wechsel zu einer anderen Versicherung oder einer Bausparkasse androht. Auch im Riesterbereich nehmen die Bausparkassen hingegen oftmals nur die Abschlussgebühr und bei der Beklagten wird auf eine Wechselgebühr für den Kunden gänzlich verzichtet. Die Leistung die die Bausparkasse erbringt für die Abschlussgebühr ist zwar nicht namentlich erwähnt, aber alles Leistungen aufzuzählen, bringt den Verbraucher auch nicht unbedingt weiter. Das Engagement der Verbraucherzentrale ist lobenswert, aber nach dem Stand der Dinge, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie auch vor dem BGH nicht gewinnen kann.