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eBay, Hood & Co  |  11. Dezember 2009  |  Keine Kommentare  >>
Rückgaberecht bereitet Händlern bei eBay nun Schwierigkeiten, BGH entscheidet zu Gunsten des Verbrauchers!

Schwerpunkt des BGH Urteils vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 ist, dass für die „Textform“ die Anzeige auf einer Internetseite nicht ausreichend ist. Insgesamt hatte der BGH drei Klauseln zu prüfen.
 
1. Die Beklagte ist eine Händlerin beim Internetauktionshaus eBay, auch als solche registriert und verkauft schwerpunktmäßig Heimtextilien und Kinder- und Babybekleidung. Ebenfalls umfasst ihr Sortiment Babyausstattungen. Klägerin im vorliegenden Fall ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden. Dieser fordert die Unterlassung der Verwendung der folgenden Klauseln. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit der Klauseln zu prüfen.
 
a. In der ersten Klausel heißt es: [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”
 
Gemäß den §§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 356 Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB, muss eine solche Erklärung möglichst umfassend, unmissverständlich und für das Verständnis des Verbrauchers formuliert sein, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Diese Kriterien sah der BGH bei der vorliegenden Klausel als nicht gegeben an. Der Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist ist nicht ausreichend nach Ansicht des BGH und benachteiligt damit den Kunden nicht unerheblich.
Nach dem Gesetz beginnt die Rückgabefrist mit Erhalt der Rückgabebelehrung in Textform. In dieser Belehrung muss dann ebenfalls der Hinweis auf den Beginn gegeben sein. Bei der oben aufgeführten Klausel kann es zu Missverständnissen beim durchschnittlichen Verbraucher kommen, auf den es bei der Bewertung ankommt. Nach dem Wortlaut der Klausel, kann er zu dem Ergebnis kommen, dass die Frist schon mit Kenntnisnahme des Hinweises zu laufen beginnt. Ein weiterer Punkt des Anstoßes ist das Wort „frühestens“. Hier kann der Durchschnittverbraucher zwar den frühesten Beginn erkennen, aber bleibt über die weiteren Voraussetzungen, die für einen abweichenden Beginn vorliegen müssen im Unklaren. Die Klausel ist daher unwirksam.
 
b. In der zweiten Klausel heißt es: “Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”
 
 
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genügt diese Klausel den gesetzlichen Anforderungen. Eine gesonderte Aufführung jedes einzelnen Artikels sei nicht von Nöten. Die Bewertung des Käufers unter welchen Ausnahmetatbestand sein erworbener Artikel fällt, ist ihm durchaus zuzumuten und für den Kunden nicht unmissverständlich zu verstehen.
 
 
c. In der dritten Klausel heißt es: [Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”
 
Besonders diese Klausel sorgt für Aufsehen, da der Bundesgerichtshof sie als unwirksam eingestuft hat. Grund für die Ablehnung ist der unterlassene hinreichende Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB, die bei Rückgabe eintreten können. Danach hat der Verbraucher dem Verkäufer selbst bei Verschlechterung der Sache durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme dieser, Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung hat der  Käufer aber nur dann zu leisten, wenn er auf diese Rechtfolge spätestens bei Vertragsschluss aufmerksam gemacht worden ist und ihm damit die Möglichkeit geboten wird, diese zu vermeiden. Bei Auktionshäusern wie eBay, wo das Geschäft durch Zuschlag bei Zeitablauf zustande kommt, ist eine Belehrung spätestens bei Vertragsschluss aber ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 BGB können damit nicht erfüllt werden. Die Klausel ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam. Der Klausel fehlt gerade der Hinweis, dass in diesem Fall (Verkauf bei eBay) bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache kein Ersatz zu leisten ist. Dieser fehlende Zusatz führt zu einer Irreführung des Verbrauchers und zu einer unangemessenen Benachteiligung des selbigen.
 
 
2. Die Folgen
Die Folgen sind nicht abzusehen. Ob es wirklich soweit geht, dass der Verbraucher eine bei eBay gekaufte Sache nun vier Wochen gebrauchen kann und sie dann mit voller Kaufpreisrückerstattung zurückgeben kann ist fraglich, aber bei genauer Anwendung des Gesetzes zumindest denkbar. Der bestimmungsgemäße Gebrauch macht die Sachen für den Verkäufer bei eBay bei Rückgabe unbrauchbar. Diese Produkte kann er lediglich danach noch als gebraucht verkaufen. Die Einbußen wären für den Verkäufer enorm. Der Käufer kann damit die Sache erst ausgiebig testen. Durch die bei eBay verlängerte Rückgabefrist von vier anstatt zwei Wochen, kann dieser das Produkt ausgiebig testen, natürlich im bestimmungsgemäßen Rahmen, bevor er sich dann tatsächlich für den Kauf entscheidet oder sie unter voller Kaufpreiserstattung zurückgibt.
 
 
Quelle: ferner-alsdorf.de

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