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Wettbewerbsrecht  |  16. November 2009  |  Keine Kommentare  >>
Rechtswidrige e-mail-Werbung durch die sog. „Tell-a-friend-Funktion“

1. Bei Online Shops ist sie sehr beliebt und sehr kostengünstig. Viele Online-Shops haben auf ihrer Internetseite eine so genannte „Tell-a-friend“ Funktion eingerichtet. Damit kann ein User ein bestimmtes Angebot mit oder ohne eigenem Kommentar an einen Freund schicken, damit dieser auf das Angebot aufmerksam wird. Ist das Werbung?
 
2. Das LG Berlin musste sich in seiner Entscheidung vom 18.08.2009 mit diesem Problem auseinandersetzen und entschied, eine solche „Einladungs-“ e-mail ist als Werbung zu sehen oder diese zumindest oftmals als Werbung zu sehen sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein konkretes Produkt beworben wird. Eine Werbung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn diese empfiehlt einen bestimmten Anbieter einem anderen vorzuziehen.
 
3. Die Tell-a-friend Funktion hat meist die Aufgabe neue e-mail Adressen dem Anbieter zu bescheren. Mit diesen kann er dann die Kunden mittels Erstkontakt anschreiben. In diesem Fall ist nach Angaben des LG Berlin der Anbieter Störer. Störer ist er zwar nicht in jedem Fall, aber immer dann, wenn Dritte durch den Anreiz von Prämien zur Mitwirkung animiert werden, indem diese e-mail Adressen eingiben oder Einladungs- oder Empfehlungsmails verschicken. Dann ist es eben keine Empfehlung mehr aus freien Stücken, sondern durch den Anreiz der Prämie gesteuert.
4. Der Anbieter kann sich ebenfalls nicht dadurch entlasten, dass ihm die Überprüfung der ihm empfohlenen e-mail Adressen nicht möglich ist. Damit hat der Anbieter einer so genannten „Tell-a-friend“ Funktion das Risiko zu tragen, dass sich der Empfohlene durch solch eine Werbung sozialadäquat nicht mehr hinnehmbar belästigt fühlt.


Quelle: medien, internet und recht, Dok. MIR 2009/222

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