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Fotorecht  |  09. November 2009  |  Keine Kommentare  >>
Boris Becker und das Bild in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung, es geht um 1,2 Mio €!

1. Boris Becker ist einer der bekanntesten und beliebtesten Deutschen. Er hat die Menschen zum Tennis gucken animieren können wie kein anderer. Dies sah auch die Frankfurter Allgemeine so und wollte ihn wirksam dazu benutzen neue Leser bei der Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung zu ködern. Die Zutaten: Ein Bild des Sportlers und die Überschrift: „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden“. Doch die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) hatte dafür nicht die Erlaubnis des Herrn Becker eingeholt.
 
2. Grundsätzlich ist die Rechtslage klar. Es bedarf der Genehmigung des Abgebildeten vor Veröffentlichung des Bildnisses. So sah es auch der Kläger und sah sich durch die Veröffentlichung seines Bildes in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Daraufhin verlangte der Kläger als fiktive Lizenzgebühr die Summe vom 2,4 Millionen €. Das Landgericht folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Millionen €. Die Berufung hielt den Anspruch des Klägers ebenfalls dem Grund nach für gerechtfertigt.
 
3. Doch hier ist die Lage etwas anders. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung teilweise aufgehoben. Für die Prüfung, ob das von der FAS verwendete Foto des Klägers in der Werbekampagne für die Zeitung ohne seine Einwilligung gebraucht werden durfte, muss bei Bildern im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz der eigenen Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorgenommen werden.
Boris Becker ist eine Person der Zeitgeschichte, das ist unzweifelhaft. Dann muss er sich aber auch in gewissem Rahmen eine solche Werbung mit seiner Person gefallen lassen, wenn der Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich sind.
 
4. Insgesamt ist nach Ansicht des BGH der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht als schwach einzustufen, auch wenn der Kläger nicht unbedingt positiv dargestellt wird. Die Beklagte bildet den Kläger zwar vorne auf der Titelseite in der Werbung ab, dies erweckt aber noch nicht den Eindruck, dass der Kläger für die Zeitung werben wolle. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf ihre Pressefreiheit berufen, die Freiheit mit der Titelseite und der damit verbundenen Gesamtgestaltung auf sich aufmerksam zu machen. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe konnte die Zeitung nur mit einer Titelseite einer nicht erschienenen Ausgabe werben. Nach einer Abwägung ist daher die Werbung mit dem Portrait ohne den angekündigten Bericht zulässig.

5. Nach Erscheinen ist die Situation anders. Jetzt ist es der Zeitung sehr wohl möglich mit einer bereits erschienen Ausgabe zu werben und sie ist daher angehalten ihre Werbung abzuändern. Nach Erscheinen der Erstausgabe ist es der Zeitung daher wegen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zuzumuten die Werbung umzustellen. Am 30.09.2001 erschien die Erstausgabe, daher sah der BGH die Klage des Klägers ab dem 01.10.2001 als gerechtfertigt an. Über die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr muss aber noch entschieden werden.
 
 
 

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