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Wettbewerbsrecht  |  16. September 2009  |  Keine Kommentare  >>
OLG Hamm: Werbung mit einmaligem Liquidationsverkauf ist bei mehrfacher Nutzung wettbewerbswidrig

Wirbt jemand ein zweites Mal mit einem vermeintlichen einmaligen Liquidationsverkauf, so verstößt dies gegen die Regeln des Wettbewerbes und handelt gem. § 5 UWG wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 16.07.2009 - Az.: 4 U 38/09.
 
1. Sachverhalt
Die Beklagte warb mit folgendem Text: „Bekanntmachung Liquidationsverkauf. Donnerstag. 06.11.08, Leder- und Polstermöbel“ unter Angabe des identischen Warenangebotes inklusive gleichen Preisen, wie er es bereits am 22.10.08 und 05.11.08 im Wege der Postwurfsendung getan hatte.
Die Beklagte bestreitet einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und führt auf, dass es sich an den verschiedenen Terminen um ein anderes Warenangebot handelt. Zudem sei die Werbung gerade nicht irreführend bezüglich ihrer Dauer. Das vom Kläger bestrittene Ende des Verkaufs sei zum Zeitpunkt des Antrags noch gar nicht beendet gewesen, so die Beklagte Ebenfalls sei den Postwurfsendungen zu entnehmen, dass dort lediglich die Öffnungszeiten abgedruckt seien, so dass die Adressaten der Werbung nicht davon ausgehen würden, dass der angebotene Liquidationsverkauf nur an den in der Werbung genannten Tagen stattfinden würde.
 
2. Das Gericht sah dies anders. Der Verkehr gehe hier sowohl davon aus, dass der Liquidationsverkauf nur an den angegebenen Tagen stattfinde. Das Gericht führt weiter auf: „Der Verkehr werde dadurch getäuscht, dass die Antragsgegnerin (Beklagte) in der Werbung nicht deutlich mache, dass das gleiche Angebot in Kürze wieder gemacht werde. Der im ersten Angebot genannte Zeitraum von wenigen Tagen habe praktisch nicht gegolten, sondern sei Mittels Wiederholung des gleichen Angebots verlängert worden. Insoweit ist das Landgericht von einem „periodisch aktivierten Verkaufskonzept“ ausgegangen.“
 
3. Fazit:
Im vorliegenden Fall war die Aussage „Liquidationsverkauf“ irreführend, da sie fälschlicherweise den Eindruck erweckte, es handele sich um einen einmaligen Räumungsverkauf, der die Kunden folglich zu „schnellem Handeln“ zwinge. Dem war aber nicht so. Die Verkaufsaktion des „Liquidationsverkaufs“ wurde mehrmals wiederholt und damit der Kunde durch die Werbung in die Irre geführt. Nach § 5 I UWG handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, wer irreführend wirbt. Ein mehrmaliger Liquidationsverkauf ist daher rechtswidrig.
 
 

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