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Wettbewerbsrecht  |  09. September 2009  |  Keine Kommentare  >>
Generalanwältin des EuGH hält deutsches Verbot der Kopplung von Gewinnspiel und Absatz für europarechtswidrig

1. Die Generalstaatsanwältin beim Europäischen Gerichtshof sieht die Norm des § 4 Nr. 6 UWG, der die Kopplung von Gewinnspiel und Absatz generell verbietet, als nicht vereinbar mit Artikel 5 Abs. 2 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Ausschlaggebend war das Verfahren der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen den Lebensmittel-Discounter Plus.
 
2. Sachverhalt
Der Lebensmittel-Discounter Plus hatte zu Werbezwecken eine Bonusaktion ins Leben gerufen. Dabei konnte der Kunde durch das Sammeln von Punkten kostenfrei an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks teilnehmen. Beworben wurde die Aktion mit den Worten: „Ihre Millionenchance“, „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen.“ In der Vorinstanz bekam die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Recht. Das Gericht sah in dieser Aktion einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot gemäß § 4 Nr. 6 UWG. Dort heißt es:
„Unlauter handelt insbesondere, wer
1. - 5. ...
 
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
...“

Der BGH hatte in der Revisionsinstanz aber Zweifel an der Vereinbarkeit mit der EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

3. Gründe des Zweifels
Nach der höchstrichterlichen Auslegung des deutschen Gesetzestextes kam der BGH zu der Entscheidung, dass es sich bei § 4 Nr. 6 UWG um ein generelles Verbot der Koppelungen von Gewinnspielen mit dem Absatz von Waren handele und nicht wie gefordert im Einzelfall geprüft wird, ob eine ursächliche Beeinflussung des Verbrauchers vorliege und aufgrund dessen die Interessen des Verbrauchers beeinträchtigt würden. Legt man die Richtlinie so wie der BGH aus, liegt keine richtlinienkonforme Umsetzung vor. Die Richtlinie beinhaltet kein generelles Verbot einer Koppelung, weder im Anhang, noch in der „Schwarzen Liste“. Zusätzlich untersagt die Richtlinie ein weitergehendes Verbot. Damit eine Koppelung unlauter ist, muss sie z. B. irreführend oder aggressiv im Sinne der Richtlinie sein. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist auch eine Koppelung nach Aussage der Richtlinie nicht verboten. Somit kann eine Koppelung zwar im Einzelfall unlauter sein, aber diese Einzelfälle müssen alle geprüft werden, ein pauschales Verbot verstößt gegen die EU-Richtlinie. Die Generalstaatsanwältin sieht in diesem deutschen Gesetz eine erhebliche Wettbewerbsverletzung und fordert eine Änderung des deutschen Gesetzes. Der EuGH wird seine Entscheidung wohl erst in einigen Monaten fällen, solange sind Koppelungen generell noch untersagt.
 
 

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