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Wettbewerbsrecht  |  24. August 2009  |  Keine Kommentare  >>
Auch 50 cent Tombola kann rechtswidrig sein!

1. Die Klägerin bot im Internt eine Tombola an. Dort konnte man für 50 cent ein Los kaufe und bekam als sogenanntes Startgeschenk zwei Lose geschenkt. sie warb im Internet mit folgendem Slogan:
"... ist die einzige Online-Tombola, bei der Sie Gewinn und Chance bestimmen! Wählen Sie ihren Wunschpreis und ziehen Sie für nur 50 cent ein Los. Zum Probespielen erhalten Sie zwei Freilose geschenkt."

2. Im Vorhinein hatte das LG Köln (Urteil vom 07.04.2009 -Az.: 33 O 45/09) darüber zu entscheiden, ob es sich hierbei schon um verbotenes Glückspiel handelt. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und sah in der dieser Tombola ein verbotenes Glücksspiel.

3. Dieser Entscheidung schloss sich das VG Düsseldorf mit dem Urteil vom 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09 an. In § 3 GlüStV heißt es:

"Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele."

Das Gericht sah diese Vorausetzungen als gegeben an. Dies ist auch grundsätzlich zu bejahen. Allerdings ist gibt es eine sogenannte Erheblichkeitsgrenze. Bei einem Einsatz von lediglich 50 cent ist diese regelmäßig nicht überschritten. Dies sah das Gericht in seiner Entscheidung aber anders. Nach Meinung des VG Düsseldorf ist diese Erheblichkeitsgrenze hier unbeachtlich, da durch die Anhäufung der verschiedeen Spielmöglichkeiten und Gewinnmöglichkeiten diese Grenze eindeutig überschritten wird.

4. Ob in diese Urteil die Grenze nicht ein wenig eng gezogen wurde, ist fraglich???



Quelle: gamblinglaw.de

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