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eBay, Hood & Co  |  17. August 2009  |  Keine Kommentare  >>
LG Frankfurt Oder: Bei Betätigung der „SofortKauf“ Option kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande

1. Sachverhalt:
Der Kläger bot im Internet Auktionshaus ebay sein Fahrzeug (Chrysler) zum Verkauf an. Hierbei handelte es sich um einen Gebrauchtwagen mit dem Kilometerstand: 135000. Beim Kaufangebot gab es die Möglichkeit zum festen Preis von 8750 € die Auktion vorzeitig zu beenden durch die Betätigung des „Sofort-Kauf“ Buttons. Damit nimmt ebay keine weiteren Gebote mehr an und es ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Bei späteren Telefonaten einigten sich die Beteiligten darüber, dass der Verkäufer noch zusätzlich die Kosten für die Hauptuntersuchung übernehmen soll, als auch die der Abgasuntersuchung. Dazu war der Verkäufer (Kläger) auch bereit und führte diese Sachen durch. Des Weiteren wollte die Beklagte noch mehr Fotos von dem Wagen haben, der leichte Dellen aufwies, was der Käuferin beim betätigen des „Sofort-Kauf“ Buttons bekannt war. Diese Fotos schickte der Kläger im Folgenden aber nicht.
 
Die Parteien legten in den Telefonaten weiter den Abholtermin des 22.11.08 fest. Am 21.11.08 informierte der Kläger die Klägerin darüber, dass die Untersuchungen durchgeführt worden wären und sie das Fahrzeug morgen wie geplant abholen könne. Daraufhin antwortete die Klägerin, dass sie wegen der nicht übersandten Fotos nicht mehr geneigt sei, das Fahrzeug abzunehmen. Da die Abholung wie angedroht am 22.11. unterblieb setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Abholung bis zum 30.11.2008.
 
Sowohl am 27.11. als auch am 14.12.2008 setzte der Kläger daraufhin das Fahrzeug erneut zum Verkauf bei ebay rein, aber ohne Erfolg. Zudem benutzte der Kläger das Fahrzeug weiterhin und legte damit 7500 km zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2008 setzte der Kläger letztmalig eine Frist bis 02.01.2009 zur Abholung des Wagens.
 
Wegen der gefahrenen 7500 km verlangte der Kläger nur noch einen geminderten Kaufpreis von 250 € unter dem bei ebay vereinbarten Preis.
 
2. In der Verhandlung trug die Beklagte vor, dass sie mit dem Betätigen des „Sofort-Kauf“ Buttons den endgültigen Kaufvertrag noch gar nicht abschließen wollte, sondern sich lediglich das Auto „sichern“ wollte. Die Einigung über die Details sollten später erfolgen. Nach ihrer Aussage sind sich die Parteien am 21.11.2008 darüber einig gewesen, dass sie den Vertrag nicht mehr durchführen wollen.
 
3. Im Urteil vom 03.07.2009 – Az.: 12 O 24/09 entschied das Gericht:
 „Soweit die Beklagte dazu vorträgt, sie habe sich durch die Betätigung nur das Fahrzeug endgültig sichern wollen, ist dies im Ergebnis unerheblich, denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wollte diese das Fahrzeug auf jeden Fall erwerben. Ferner waren sich die Parteien auch unstreitig über alle wesentlichen Teile des Kaufgeschäfts einig geworden. So hat der Kläger absprachegemäß sowohl die Hauptuntersuchung als auch die Abgasuntersuchung auf eigene Rechnung noch durchgeführt und die Parteien sich bereits vorher auf einen Abholtermin am 22.11.2008 geeinigt. Ferner waren der Kaufgegenstand und der Kaufpreis zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Daher sind weder aufschiebende noch auflösende Bedingungen ersichtlich, die dem Wirksamwerden des Kaufvertrages entgegenstehen würden. Solche hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie sich dazu darauf beruft, sie habe von dem Kläger weitere Bilder am 13.11.2008 von den Beschädigungen des Fahrzeuges verlangt, ist dies deswegen unerheblich, weil diese Bedingung erst nach Abschluss des Vertrages gestellt worden ist und daher keine solche im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB ist. Soweit die Beklagte bei Betätigung der Sofortkaufoption insoweit gegebenenfalls innere Vorbehalte gehabt hatte, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Letztlich hat die Beklagte das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages auch nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen.“

Des Weiteren führt das Gericht an: „Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erneut zum Verkauf bei eBay eingestellt hatte. Denn den Kläger trifft bei der Geltendmachung eines eventuellen Schadenersatzanspruches im Rahmen seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Verpflichtung, einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten. Nach dem die Beklagte durch ihr Verhalten hinreichend deutlich gemacht hatte, dass sie den Kaufvertrag nicht wird erfüllen wollen, lag es sowohl im Interesse des Klägers, als auch im Interesse der Beklagten, dass der Kläger das Fahrzeug erneut zum Verkauf angeboten hat. Denn ein erfolgreicher Verkauf hätte insoweit einen möglichen Schaden zu Lasten der Beklagten verringert.“

4. Fazit: 
Auch wenn Details über den Kauf eines Autos im Internet erst noch verhandelt werden müssen, ist durch die Betätigung des „Sofort-Kauf“ Feldes immer ein wirksamer Vertrag zustande gekommen zu den dort aufgeführten Bedingungen. Eine Umendscheidung ist danach nicht mehr möglich! Innere Vorbehalte des Käufers sind unbeachtlich!
 
Quelle: aufrecht.de

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