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| Darf eine Doppelpartnerschaft von Taxizentralen durch AGB verboten werden? |
Das OLG Frankfurt am Main verneint diese Frage im Urteil vom 14.07.2009 - Az.: 11 U 68/08 (Kart) und erklärte die dazugehörigen Vertragsklauseln für unzulässig.
1. Sachverhalt Unter Taxizentralen herrscht ein großer Kampf, da es kaum Unterschiede zwischen Taxiunternehmen gibt. Das Ziel des Taxis ist es, den Kunden von A nach B zu bringen. Serviceunterschiede gibt es meist nicht. Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte zwei Taxizentralen. Diesen Zentralen sind ungefähr 350 Taxen angeschlossen. Um sich ein wenig von der Konkurrenz abzusetzen führte die Beklagte für eine ihrer Zentralen die Bezeichnung "Service Taxi" ein und ließ sich dies auch zertifizieren. Diese Bezeichnung beinhaltete einen etwas gehobeneren Service und bessere Qualität. Wie immer war es auch hier den Taxeiunternehmen möglich, sich dieser Taxizentrale anzuschließen. Hier war dies aber nur unter Auflagen möglich. Eine diesen Auflagen ist, dass das Taxiunternehmen keine Rufnummervermittlungsverträge mit anderen Taxizentralen eingeht oder dies nur dann gestattet ist, wenn diese Zentralen ebenfalls die Zertifizierung "Service Taxi" erworben haben.
2. Das LG Frankfurt am Main gab dem Kläger, der ebenfalls eine Taxizentrale in Frankfurt am Main betreibt, im Urteil vom 24.09.2008 - Az.: 2/6 O 342/08 Recht und verbot es der Beklagten, die Klauseln, die eine sogenannte Doppelpartnerschaft verbieten oder diese an bestimmte Auflagen knüpfen, zu benutzen.
3. Auch das Berufungsgericht, das OLG Frankfurt am Main schloss sich der Meinung des LG weitesgehend an und entschied im Urteil vom 14.07.2009 - Az.: 11 U 68/08 (Kart), dass die von der Beklagten Taxizentrale augestellten Bedingungen zu einer spürbaren Verhinderung des Wettbewerbs führe. Die Beklagte führte in ihrer Begründung zwar auf, dass es ihr durch die Benutzung der Voraussetzung um die Sicherung des gehobenen Standards des "Service Taxi" ginge und daher diese Klausel große Wichtigkeit habe. Dies sah das OLG aber anders. Es sah in dieser Klauel eher das Ziel, die Beklagte geschickt aus dem Wettbewerb zu halten und damit zu verhindern diese an den Umsatzvorteilen durch die mit der Zertifizierung verbesserten Qualitätsstandards teilhaben zu lassen.
Aufgrund dessen erklärte das OLG Frankfurt sowohl die Klausel, die das Verbot der Doppelpartnerschaft enthält, als auch die Klausel, die eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung vorsieht, als unzulässig.
Quelle: marktplatz-recht |
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