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Verbraucherschutz  |  05. August 2009  |  Keine Kommentare  >>
Keine lästigen Werbeanrufe mehr! Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung ist in Kraft getreten!

Verbraucher sind in Zukunft besser vor störenden, unerwünschten Werbeanrufen von Verkäufern geschützt. Am 04.09.2009 trat das Gesetz in Kraft und soll lästige Werbeanrufe nur noch bei ausdrücklicher Einwilligung des Angerufenen erlauben.
 
1. Es klingelt das Telefon. Wieder einmal versucht eine Person auf der anderen Seite des Telefons einem ein super Angebot zu unterbreiten. „Nur bei uns bekommen sie die Zeitung so günstig im Abo“. „Nur bei uns erhalten sie diesen Tarif, wenn sie jetzt zuschlagen“, so war oft das Angebot der Anrufer. Damit ist nun Schluss. Es drohen dem Anrufer empfindliche Geldbußen, wenn der Werbeanrufer ohne Einwilligung anruft oder seine Nummer unterdrückt. Verstöße sollen durch die Bundesnetzagentur verfolgt werden.
 
2. Was sind die wichtigsten Regelungen des Gesetzes?
a. Ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers!
Ein Werbeanruf ist nach dem Gesetz nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt hat, solche Werbeanrufe erhalten zu wollen. Allgemeine Zustimmungserklärungen, die ein Verbraucher in einem anderen Zusammenhang abgegeben hat, gelten zukünftig nicht als ausdrückliche Zustimmung. Oftmals geschahen solche Zustimmungen bisher in Zusammenhang mit Gewinnspielen. Bei einem Verstoß droht das Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €.
 
b. Erweiterung der Widerrufsrechte
Bei Zeitungen, die der Verbraucher bisher am Telefon aboniert hatte, war der Widerruf bisher sehr schwer. Dies ändert sich mit dem neuen Gesetz. Dem Verbraucher wird laut Gesetz ein Widerrufsrecht von zwei Wochen oder einem Monat eingeräumt. Zudem besteht dieses Widerrufsrecht nicht nur, wenn der Anruf rechtswidrig war, sondern grundsätzlich. Dies ermöglicht es dem Verbraucher, die unter Umständen übereilte Entscheidung am Telefon, die durch die Überredungskunst des Anrufers herbeigerufen wurde, wieder rückgängig zu machen. Diese Frist von zwei Wochen oder einem Monat beginnt zusätzlich erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Hierbei ist eine e-mail oder ein Fax allerdings ausreichend!
 
Erfolgt keine schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht, so kann der Verbraucher die Verträge, die er am Telefon geschlossen hat, jederzeit widerrufen. Dies ist der größte Unterschied zur bisherigen Rechtslage. Nach alter Rechtslage war ein Widerruf immer dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers ausgeführt hat oder der Verbraucher die Ausführung durch eine Handlung seinerseits veranlasst hat. Zukünftig muss der Verbraucher die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen nur dann bezahlen, wenn er vorher darauf hingewiesen worden ist und zugestimmt hat.
 
c. Keine Rufnummerunterdrückung
Der Anrufer darf des Weiteren seine Rufnummer zukünftig nicht mehr unterdrücken. Dies war bisher oftmals der Grund, warum der Verbraucher den Anruf überhaupt annahm. Hätte manch einer eine ihm unbekannte Nummer vor Annahme des Anrufs gesehen, so hätte er diesen höchstwahrscheinlich erst gar nicht entgegen genommen. Des Weiteren soll die Rufnummerübertragung eine Rückverfolgung des Anrufs ermöglichen. Unterlässt der Werbeanrufer die Übersendung der Nummer, so droht ihm eine Geldbuße bis zu 10.000 €.
3. Fazit
Bei diesem Gesetz ist Stärkung der Rechte der Verbraucher klar zu erkennen. Eine unüberlegte Entscheidung kann nun nicht mehr direkt zu einem Vertrag führen, den man beim Auflegen des Hörers schon bereut. Auch die Erkennbarkeit des Anrufers gibt dem Verbraucher etwas mehr Sicherheit vor unerwünschten Anrufen.
 
 

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