1. Kläger ist der Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Beklagte der „Extra Verbrauchermarkt“. Dieser machte Ende September 2004 Werbung mit dem Slogan: „Jeder 100. Einkauf gratis“, was beinhaltete, dass in dieser Woche ab Montag jeder 100. Kunde, der in der Filiale einkauft, seinen Einkauf als Geschenk erhält.
2. Der Kläger sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen §§
3,
4 Nr. 1, 6 UWG und daher als wettbewerbswidrig. Alle Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, worauf sich der Kläger mit einer Revision zur Wehr setzte.
Auch das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen §
4 Nr. 6 UWG verneint.
Dort heißt es:
Unlauter handelt, wer
Nr. 6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistungen verbunden.
3. Im Revisionsurteil des
BGH vom 22.01.2009 – Az. I ZR 31/06 heißt es, dass die Begründung des Berufungsgerichts (OLG Hamm vom 17. 01. 2006) richtig sei. Näher heißt dies: Eine Werbung ist nicht schon dann unlauter, wenn Einkaufsreize gesetzt werden, die vom Zufall abhängig sind. Solange der Reiz in der Form gesetzt wird, dass die Kaufentscheidung nicht wesentlich beeinflusst wird und somit der Kauf noch durch sachliche Gesichtspunkte begründet ist, ist die Werbung nicht wettbewerbswidrig. Erst wenn der Kunde rein wegen dem Streben nach der Gewinnchance zum Kauf angetrieben wird, ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig.
Vorliegend hat der Kunde zwar die Möglichkeit, seinen Einkauf gratis zu erhalten, allerdings ist Chance auf den Gewinn so gering, dadurch dass nur jeder 100. Einkäufer gewinnt, dass der Reiz des Gewinns nicht den Einkauf steuert. Die Entscheidungsfreiheit zu kaufen, bleibt beim Kunden unbeeinträchtigt.
Die von §
4 Nr. 6 UWG verbotene Fallkonstellation, die einen Kauf, der an ein Gewinnspiel gekoppelt ist, verbietet, liegt nicht vor. Die Gewinnspielteilnahme ist nicht ans Absatzgeschäft gekoppelt, sondern der mögliche Gewinn ist hier an die vertragliche Leistung bzw. Gegenleistung gekoppelt und ist daher lediglich ein legales Instrument der Preisgestaltung.