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eBay, Hood & Co  |  24. Juli 2009  |  Keine Kommentare  >>
Ebay darf bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen Grundsätze des Auktionshauses, Händlerkonten sperren

1. Was war passiert?
Der Trick ist alt aber funktioniert immer wieder. Ein Anbieter stellt Waren bei ebay ein und lässt ab dem Startgebot von ein Euro eine Zeit lang auf sie bieten. Dabei dient ein Dritter vom Verkäufer eingesetzter Scheinkäufer dazu auf die Gebote zu bieten, um die Preise künstlich in die Höhe zu treiben. Vorliegend nutze ein Computershop diese Vorgehensweise zum gewinnbringenden Verkauf seiner Produkte. Dabei bot der Shop von seinem Mitgliedskonto im Rahmen von Auktionen mehrmals Waren an, die von einem zweiten Konto desselben Computershops höher getrieben wurden. Konnte ein Produkt nach Zeitablauf nicht verkauft werden, also lediglich an den Scheinbieter, so wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, damit der Computershop die anfallenden ebay-Gebühren zurückerhielt.
 
2. Folge:
Ebay bemerkte diese Vorgehensweise und sperrte das Konto des Computershops mit sofortiger Wirkung. Zudem kündigte ebay das bestehende Vertragverhältnis fristlos und ebenfalls hilfsweise fristgerecht.
Darauf reagierte der Computershop mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welcher zum Ziel hatte, dass er durch Freischaltung seiner Konten seine Geschäfte wieder aufnehmen konnte. Der Antrag blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.
 
3. Die Begründung
In der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 16.06.2009 – Kart W 11/09 entschied dieses, dass die von ebay ausgesprochene fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Die in mehreren Fällen versuchte wie auch erfolgreiche Beeinflussung des Endergebnisses viele Auktionen, also die künstliche Hochtreibung des Preises in mehreren Fällen zulasten der anderen an der Auktion Beteiligten, ist ein schwerer Vertragsverstoß von Seiten des Computershops. Vorliegend führte der Inhaber des Computershops zwar an, dass nicht er, sondern einer seiner Mitarbeiter ohne sein Wissen die Preise in die Höhe trieb, dies änderte oder beeinflusste die Entscheidung des Gerichts in keinster Weise, da nach Ansicht des Gerichts der Inhaber für seine Mitarbeiter verantwortlich sei. Er sei es gewesen, der dem Mitarbeiter den Zugang durch Übergabe des Passwortes ermöglichte. Auch wenn er vom Missbrauch nichts gewusst habe, schmälere dies nicht seine Verantwortung für seine Mitarbeiter.
Ebenfalls sah das Gericht in seiner Entscheidung vom 16.06.2009 – Kart W 11/09 die hilfsweise von ebay ausgesprochene fristgerechte Kündigung als rechtens an. Diese Klausel ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay zu entnehmen und ist wirksam nach Ansicht des Gerichts. Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, die eine solche Klausel verbieten könnte, sieht das Gericht aufgrund der Viezahl von Anbietern neben ebay nicht mehr als gegeben an und somit war auch die fristgerechte Kündigung wirksam.
 
 
 

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