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Medien und Telekommunikation  |  22. Juli 2009  |  Keine Kommentare  >>
Hanseatisches OLG: Zum Erlöschen von Namens- bzw. Kennzeichenrechten

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 20. April 2009 - 5 W 39/09

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13. März 2009 - 312 O 17/09



Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss (Beschluss vom
20. April 2009, Az.: 5 W
39/09) bestätigt, dass die vorübergehende Auflösung einer
Musikinterpretengruppe nicht zu einem
Erlöschen des Namens- bzw. Kennzeichenrechts an dem von der Gruppe
verwendeten Namen führt.
Selbst die endgültige Auflösung der Gruppe führe nicht ohne weiteres zu
einem entsprechenden
Erlöschen der Rechte. Diesem Beschluss war eine Entscheidung des
Landgerichts
Hamburg (Beschluss vom 13. März 2009, Az.: 312 O 17/09) vorangegangen.
Beide Beschlüsse
befassen sich mit einem als aussichtslos zurückgewiesenen PKH-Antrag in
einem Rechtsstreit über die
Registrierung eines mit einem Bandnamen identischen Domainnamens durch
eine Privatperson ohne
eigene Namensrechte.

Das Landgericht Hamburg  hatte in der vorangegangenen Entscheidung
bereits maßgeblich darauf
abgestellt, dass es für das Bestehen von Rechten an dem Namen einer
Musikgruppe und den
entsprechenden kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten der unter diesem
Namen herausgebrachten
musikalischen Leistungen nicht erforderlich ist, dass diese
Gruppe überhaupt neue Aufnahmen
veröffentlicht. 

Diesen Ausführungen schloss sich das Hanseatische Oberlandesgericht an
und wies zusätzlich darauf
hin, dass auch Kennzeichenrechte der Musikinterpretengruppe an dem von
ihr verwendeten Namen
nicht durch vorübergehende oder gar endgültige Auflösung der Gruppe
erlöschen.

Bei der Beurteilung der Frage, wann ein Kennzeichenschutz erlösche, sei
darauf abzustellen, ob die
geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet wird,
die der Verkehr als Hinweis
auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht (BGH WRP 05, 1164, 1166 -
seicom). Da insbesondere
Tonträgerprodukte von Musikgruppen auch lange Zeit nach der Auflösung
der Gruppe weiterhin unter
dem Gruppennamen, unter dem die Band den interessierten Verkehrskreisen
bekannt sei,
wirtschaftlich verwertet würden, stelle selbst die Beendigung des
aktiven Schaffens keinen relevanten
Zeitpunkt für die Beendigung des Kennzeichenschutzes dar. Auch hob das
Gericht hervor, dass wohl
selbst der Antragsgegner des Verfahrens nicht ernsthaft die Auffassung
vertreten wolle, dass etwa die
Gruppenbezeichnung "The Beatles" mit der Trennung der Gruppe vor circa
40 Jahren im September
1969 gemeinfrei geworden ist, obwohl die Künstler bis heute unter ihrem
Gruppennamen
ausgesprochen erfolgreich ihre Produkte vermarkten."


Quelle: Lichte Rechtsanwälte

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