Dr. Bücker
 
 
 
rss
 
aktuell
 
IT-Recht  |  16. Juni 2009  |  Keine Kommentare  >>
Die Teilnahme an einer Tauschbörse beinhaltet nicht automatisch den "Upload-Vorsatz" des Users

Die Teilnahme an einer Tauschbörse beinhaltet nicht automatisch den Vorsatz des "Uploads" beim User. Die Teilnahme alleine beweist nicht die Kenntnis über den Ablauf einer Tauschbörse!

1. Tauschbörsen gibt es zu Hauf im Internet. Oftmals werden illegal Filme oder mp3s zwischen den einzelnen Usern getauscht. Das Prinzip ist einfach. Der User meldet sich an einer solchen Tauschbörse an und bekommt die Möglichkeit bei anderen Usern auf der Festplatte nach Dateien zu suchen die ihn interessieren. Wird er fündig, so lädt er sich von diesem User die Datei auf seinen Rechner und kann sie dann verwenden. Gleichzeitig stellt der angemeldete User auch einen Teil seiner Dateien auf seiner Fstplatte den anderen Teilnehmern zum download zur Verfügung. Dieser Ablauf wird mit Anmeldung und dem Download der Software von der Tauschbörse automatisch installiert.

2. Im vorliegenden Fall lag das Interesse des Users bei gewaltpornographischen Schriften. Diese lud er sich runter und stellte sie automatisch anderen Usern im Ordner "incoming" zum download zur Verfügung. In § 184 a Nr. 2 StGB heißt es:

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1.  ...

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. ...

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch das automatische "Uploaden" der Dateien sah das LG Oldenburg diesen Tatbestand als erfüllt an und verurteilte den Angeklagten. Dagegen legte er beim OLG Oldenburg (Beschluss vom 08.05.2009 - Az.: 1 Ss 46/09) Revision ein und bekam Recht.

Bei der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler kam das OLG zu dem Ergebnis, dass hier ein solcher vorliegt. Grundsätzlich liegt ein Rechtsfehler immer dann vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, oder sich so sehr von einer tragfähigen Tatsachengrundlage löst, dass sich die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung letzlich lediglich als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH R StPO, § 261, Vermutung 7, 8, 11).

Der Angeklagte hatte  vorgetragen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien im Ornder "incoming" direkt den anderen Nutzern der Tauschbörse wieder zum download zur Verfügung gestellt werden. 
Das Landgericht sah dies anders. Der Angeklagte habe als User einer Tauschbörse gewusst, dass er die Dateien nach dem runterladen den anderen Usern direkt wieder zur Verfügung stellt. Der Benutzer einer solchen Tauschbörse wisse, wie eine solches Tauschprogramm funktioniere, zumal der Angeklagte manche Dateien scheinbar mit Absicht in einen anderen Ordner auf seinem Pc verschoben hatte, so das LG Oldenburg.

Dieser Meinung widersprach das OLG in seinem Beschluss vom 08.05.2009 - Az.: 1 Ss 46/09. Es gebe keinerlei Erfahrungssatz, dass der Nutzer einer Tauschbörse wisse, dass er durch das herunterladen einer Datei, diese schon durch seinen download den anderen Usern wieder zum download von seiner Festplatte zur Verfügung stelle. Auch der Name des Ordners "incoming" spricht gegen eine solche Vermutung. Nach Ansicht des Gerichts ist die Erfordernis eines "Ausgangsordners" auch deshalb anzunehmen, weil anderenfalls immer nur die schon einmal heruntergeladenen Dateien zum Tausch den anderen Usern zur Verfügung ständen. Des Weiteren reicht das Verschieben von Dateien in andere Ordner durch den Angeklagten nicht aus, um das Wissen eines automatischen "Uploads" zu belegen, da das Verschieben von Dateien auf dem eigenen Rechner die verschiedensten Gründe haben kann. 


Quelle: medien, internet und recht, 2009, Dok. 125


 Druckversion     Weiterempfehlen     Kommentarfeed

Facebook  twitter  Mr. Wong  Webnews  Oneview  Linkarena  Newskick  Folkd  Yigg  Digg  Del.icio.us  Slashdot  Google  Blinklist  Technorati  Newsvine 


kommentare

 Name [notwendig]
 E-Mail (wird nicht veröffentlicht) [notwendig]
 Webseite [optional]

 
 
partner



partner

elbelaw
IT-Blawg
JuraBlogs
Markenblog
Medien Internet und Recht
Sportrecht
Vertretbar Weblawg
e-news
 
topthemen
angaben  anspruch  bgh  beklagte  beklagten  bundesgerichtshof  daten  fall  frage  gericht  internet  klage  kläger  klägerin  kosten  kunden  landgericht  nach  nutzung  quelle  recht  seite  urteil  verbraucher  werbung