Ein Nebenjob als Table-Dancerin rechtfertigt die Abehnung einer Bewerberin zum Polizeitdienst. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 23.02.2009 - 9 K 384/09 entschieden. Damit lehnte sie den Eilantrag der Bewerberin für den Polizeidienst zum Früjahr 2009 ab. Die Forderung der Bewerberin nach einer zügige Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens wird nicht stattfinden.
1. In der Pressemitteilung zum Urteil vom 23.02.2009 - 9 K 384/09 heißt es:
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.02.2009
entschieden
und den Eilantrag einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst zum
Frühjahr 2009
gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg vertretene
Land
auf zügige Fortsetzung ihres Bewerbungsverfahrens abgelehnt.
Nach Auffassung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das
Bereitschaftspolizeipräsidium das Bewerbungsverfahren zu Recht
abgebrochen.
Denn es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung der Bewerberin.
Dem
Bereitschaftspolizeipräsidium seien nämlich anonym Auszüge aus einem
Internet- Forum mit über einer Million Nutzern zugeleitet worden. Dort
habe sich die
Bewerberin noch während des Auswahlverfahrens schon als
Polizeimeisteranwärterin bezeichnet und Fotos eingestellt gehabt, die
jedenfalls wie
"Table-Dancing" vor Publikum wirkten. Der Vortrag der Bewerberin, dass
diese
Fotos inzwischen gelöscht seien, auch habe sie nur in der einen Bar
bedient und in
Stiefeln und Bikini zum Amüsement der z.T. auch jugendlichen Gäste
getanzt,
ändere daran nichts. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung der
Bewerberin
würden sich aus die für viele Internetnutzer einsehbare Verknüpfung
zwischen einer
(auch nur künftigen) Tätigkeit bei der Polizei und ihren Aktivitäten als
"Table- Dancerin" ergeben. Denn diese Verknüpfung lasse vermuten, dass
sich die
Bewerberin durch die Angabe der (künftigen) Berufstätigkeit einen
stärkeren Zulauf
bei ihrem Job als Kellnerin versprochen habe, worin ein merkwürdiges
Verständnis
des Verhältnisses von Beamtenstatus zu etwaigen Nebentätigkeiten liegen
dürfte.
Auch sei inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des
Verdachts des
Missbrauchs von Dienstbezeichnungen anhängig.
Gegen den Beschluss (Az.: 9 K 384/09) ist die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben. Sie ist
innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
2. Fazit: Nicht nur die Gefahr, dass das Bewerbungsverfahren der Bewerberin hat sich verwirklicht, sondern zusätzlich der Missbrauch von Dienstbezeichnungen wird ihr in einem Verfahren angehängt. Das Ziel der Verknüpfung ihres alten Jobs als Kellnerin und der des neuen als Polizistin im Forum ist nicht ganz schlüssig zu erkennen. Der Bewerberin hat es vorliegend allerdings den neuen Job gekostet.
Quelle: VG Stuttgart, Pressemitteilungen