Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt der Tele2 GmbH im Urteil vom 19.05.2009 – Az. I-
20 U 77/08 die Werbung mit dem Slogan: „Als Startgeschenk erhalten sie von uns 180 Freiminuten“, da es sich lediglich um eine Art Gutschrift von 4,18 € handelt.
1. „Als Startgeschenk erhalten sie von uns 180 Freiminuten“. Dieser Satz hat eine eindeutige Aussage und zwar die, dass man 180 Minuten frei vertelefonieren kann. Mehr sagt dieser Satz nicht aus, aber auch nicht weniger. Der Kunde, der dieses Angebot annimmt, kann somit 180 Minuten frei vertelefonieren, sowohl ins Festnetz, ins Handynetz, ins Ausland, egal wie. Falsch! Lediglich ein Sternchen wies auf eine Einschränkung hin. Diese beinhaltete, dass sich die Freiminuten nur auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.
2. Das OLG Düsseldorf untersagte der Tele2 GmbH im Urteil vom 19.05.2009 – Az. I-
20 U 77/08 diese Art der Werbung, nachdem die Deutsche Telekom AG die Tele2 GmbH verklagt hatte. Das Gericht sieht hierin eine irreführende Werbung. Dem Kunden werden durch diese Werbung gerade nicht 180 Freiminuten geschenkt, sondern vielmehr eine Gutschrift von 4,18 €. So viel kosten nämlich die 180 Freiminuten im Festnetz. Nimmt man diesen Betrag und rechnet ihn auf Handynetzkosten um, wäre der Betrag dort schon nach 21 Minuten verbraucht. Das Gericht sieht in dieser Vorgehensweise lediglich eine Gutschrift von 4,18 € und keine 180 Freiminuten, da eine einschränkungslose Nutzung durch den Kunden nicht gegeben ist. Der Sternchenhinweis ändere an der irreführenden Werbung nichts, da nach Ansicht des Gerichts die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig sei. Verstärkt wird der irreführende Charakter des Weiteren durch eine zusätzliche Formulierung die lautet: „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden. Dies erweckt den Eindruck, dass die 180 Minuten in allen Netzen benutzt werden können und nicht, wie es wirklich ist, dass sich dann die Nutzungszeit entsprechend der höheren Kosten reduziert.
3. Das OLG Düsseldrf schloss sich somit der Meinung des Landgerichts an und gab dem Unterlassungsanspruch der klagenden Telekom AG statt, da die Werbung irreführend gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sei.
In §
5 Abs. 1 UWG heißt es:
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
4. Das Urteil ist sehr zu begrüßen, da heutzutage fast nie mehr ohne Sternchen und Einschränkungen gearbeitet wird und der Kunde besonders im Telekommunikationssektor oftmals mit undurchsichtigen Angeboten geködert werden soll. Aber aufgepasst, nicht jede Einschränkung durch ein Sternchen in der Fußnote ist wettbewerbswidrig.
Quelle:
Pressestelle OLG Düsseldorf, Nr. 13/09