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Fotorecht  |  03. Juni 2009  |  Keine Kommentare  >>
Verwendung geschützter Bilder bei ebay, hood und Co.

1. Als Privatperson möchte man ein Produkt natürlich auch so attraktiv bei Auktionshäusern präsentieren, wie es möglich ist. Nur so erzielt es beim Verkauf einen hohen Preis. Chancenlos sind meist Produkte, die ohne Bild eingestellt werden. Dies hat sich mittlerweile klar herausgestellt. Manch einer fotografiert seine Ware und stellt dieses Bild dann online. Aber oftmals ist es ja eines den meisten potentiellen Käufern bekanntes Produkt aus Funk- und Fernsehen, so dass man auch ein Foto nehmen kann, welches man online findet. Man kopiert es und schon ist die Produktbeschreibung mit einem Bild versehen. Doch Achtung!

2. So machte es auch ein Verkäufer im vorliegenden Fall und wurde vom Gericht wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 03.02.2009 - Az. 6 U 58/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Juli 2007 bot der Beklagte als privater Verkäufer auf der Internetplattform [...] im Rahmen einer Online-Auktion einen gebrauchten GPS-Empfänger der Marke H[...], Typ GR-271, zum Verkauf an. Er unterlegte sein Angebot mit einem Lichtbild des GPS-Empfängers (Bl. 13 d. A.). Er verkaufte das Gerät schließlich zum Preis von 72,00 €.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2007 mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, dass das vom Beklagten in der Online-Auktion verwendete Lichtbild des GPS-Empfängers von ihm entwickelt worden sei und der Beklagte durch seine Verwendung seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze. Ferner begehrte er Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 €. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 ab.
Der Kläger hat behauptet, er vertreibe GPS-Navigationselektronik über das Internet. Er habe das vom Beklagten verwendete Lichtbild erstellt, indem er das Produkt in seinem Fotostudio abgelichtet, das Bild bearbeitet und in seinen Internetauftritt eingestellt habe. Auf seiner Internet-Präsenz habe er ausdrücklich auf sein Urheberrecht hingewiesen. Er habe auch für den Hersteller H. die Fotos für dessen Internetseite erstellt.
Er hat gemeint, für die Einräumung einer einfachen Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes sei ein Entgelt in Höhe von 92,- € angemessen. Neben der Unterlassung künftiger Nutzung könne er daher diesen Betrag als Schadensersatz für die unbefugte Nutzung des Lichtbildes durch den Beklagten sowie weitere 92,- € dafür verlangen, dass der Beklagte im Rahmen der Nutzung des Lichtbildes nicht auf ihn, den Kläger, als dessen Urheber hingewiesen habe. Ferner habe er einen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Kosten für die anwaltliche Abmahnung und die Geltendmachung des Schadensersatzes vom 21.11.2007.

3. Die Entscheidung:
Der Beklagte ebay-Nutzer wurde vom Gericht zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Bei der Berechnung des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG stehen dem Kläger drei Möglichkeiten offen, dies zu berechnen:

3.1. Grundsätzlich kann er den Gewinn aus der unbefugten Nutzung verlangen.

3.2. Ebenfalls kann er vom unberechtigten Nutzer Schadensersatz verlangen, oder

3.3. die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen.

Vorliegend verlangt der Kläger eine Lizenzgebühr in Höhe von 40 €. Als angemessen gilt eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die zu zahlende Lizenz entspricht damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG, so das Gericht.

Als weitere Kosten muss der Beklagte die Abmahngebühren tragen, die sich aber nach § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 1.9.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 € beschränken.

4. Fazit: 
Das Benutzen von kopierten Fotos aus dem Internet ist mit Vorsicht zu genießen, da damit immer die Rechte des Urhebers, des Miturhebers oder anderer berechtigter Personen verletzt werden können. Die Kosten, die eine solche Urheberrechtsverletzung mit sich bringen können dann wie vorliegend höher sein als der Gewinn aus dem Verkauf! Das ist dann kein lohnendes Geschäft mehr.



Quelle: Strömer, Rechtsanwälte zu OLG Brandenburg

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