1. Oftmals verletzen Inhalte und Aufmachungen von Internetseiten die Rechte Dritter, ohne das der Betreiber der Seite dies mit Absicht getan hat. Die Folge ist eine berechtigte Abmahnung durch den Verletzten bei Entdecken der Verletzung. Nach dem UWG in § 12 kann der Verletzte dann Unterlassung verlangen und vom Verursacher die Aufwendungen für die Abmahnung erstattet verlangen. In §
12 UWG heißt es:
„(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. (3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.“
2. Viele Betreiber wollen diese Kosten gerne umgehen und sich vor Kosten schützen. Daher benutzen sie vermehrt Klauseln wie:
„Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.”
3. Genau gegen diese Klauselbenutzer geht die Wettbewerbszentrale momentan verstärkt, mit dem Mittel der Abmahnung vor. Dies klingt erstmal überzogen. Aber, die Wettbewerbszentrale hat durchaus gesetzliche Unterstützung für ihr Handeln. Dies ergibt sich aus einem Blick ins Gesetz und dem Sinn des Abmahnverfahrens. Welches Ziel verfolgt die Abmahnung?
Das Abmahnverfahren wird grundsätzlich dem gerichtlichen Verfahren vorangestellt und soll eine Klage zunächst auf diesem Wege verhindern. Der Verletzte kann bei Feststellung der Verletzung seiner Rechte dem Verursacher gegenüber eine Unterlassung aussprechen und den Streit damit außergerichtlich beilegen. Gemäß §
12 UWG kann er ebenfalls wie oben erwähnt, die Kosten erstattet verlangen. Besonders durch den in der oben aufgeführten Klausel verwendeten Satz, dass die Kosten ohne vorherige Kontaktaufnahme, die im Abmahnverfahren entstehen, nicht erstattet werden, schränken die Rechte des Verletzten auf Unterlassung der Verletzung ein. Auch das Drohen mit einer Klage, schüchtert den Verletzten ein.
4. Die „nette Aufforderung“ sich vor Durchführung der Abmahnung mit dem Verursacher in Kontakt zu treten, steht dem Recht nicht entgegen. Dies allerdings durch eine Klausel zur Pflicht des Verletzten zu machen, weil ihm sonst keine Kostenerstattung zusteht, dürfte nicht im Einklang mit den Rechten und dem Sinn des UWG stehen. Daher ist stets Vorsicht bei Verwendung solcher Klauseln geboten. Dabei bleibt aber die Frage offen, in welcher Form die Klausel hier auftritt. Handelt es sich um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“, dann könnte diese gegen die Vorschrift des §
307 Abs. 1, Nr. 1 BGB verstoßen. Ob es sich hier aber um eine solche AGB handelt kann erst nach Prüfung der §§
305 ff BGB festgestellt werden. Zumindest ist fraglich, ob es sich um eine für „eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung“ gemäß §
305 Abs. 1, S. 1 BGB handelt?
Quelle:
http://www.damm-legal.de/klausel-ohne-kontakt-keine-abmahnung-wird-jetzt-von-wettbewerbszentrale-abgemahnt