Dr. Bücker
 
 
 
rss
 
aktuell
 
Pressemitteilung  |  17. April 2009  |  Keine Kommentare  >>
Bundesgerichtshof weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco ab!

Pressemitteilung zum BGH Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07:


1. Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nahm die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u. a. mit der Person des Klägers und enthielt Szenen aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u. a. in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Diese stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar, bewerten - durchweg positiv - sein Aussehen und spekulieren darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

2.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

3. Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das der beklagte Sender grundsätzlich berichten durfte. Der Beitrag zeichnete im Anschluss an dieses Ereignis ein Porträt der Person des Klägers. Er behandelte die Frage, welche Rolle der Kläger im Fürstentum zukünftig spielen werde. In diesem Kontext waren die Text- und Bildbeiträge zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen war.

4. Auch war den verbreiteten Aufnahmen des Klägers kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Sie zeigten den Kläger vielmehr durchgängig in Alltagssituationen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes waren keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstanden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 13/06VersR 2007, 697).

5. Bei der begleitenden Wortberichterstattung handelte es sich durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos waren oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigten, ohne einen weiter gehenden Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Da mithin auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen war, hatte die Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang.

Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07

LG Berlin - Entscheidung vom 1. März 2007 - 27 O 1203/06

KG Berlin - Entscheidung vom 28. September 2007 - 9 U 93/07


Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, 53/2009

 Druckversion     Weiterempfehlen     Kommentarfeed

Facebook  twitter  Mr. Wong  Webnews  Oneview  Linkarena  Newskick  Folkd  Yigg  Digg  Del.icio.us  Slashdot  Google  Blinklist  Technorati  Newsvine 


kommentare

 Name [notwendig]
 E-Mail (wird nicht veröffentlicht) [notwendig]
 Webseite [optional]

 
 
partner



partner

elbelaw
IT-Blawg
JuraBlogs
Markenblog
Medien Internet und Recht
Sportrecht
Vertretbar Weblawg
e-news
 
topthemen
angaben  anspruch  bgh  beklagte  beklagten  bundesgerichtshof  daten  fall  frage  gericht  internet  klage  kläger  klägerin  kosten  kunden  landgericht  nach  nutzung  quelle  recht  seite  urteil  verbraucher  werbung