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eBay, Hood & Co  |  10. April 2009  |  Keine Kommentare  >>
Ein Porsche 911/997 Carrera S 2 Coupe für 5,5 € bitte!

Schadensersatzklage eines ebay-Käufers aufgrund eines Auktionsabbruchs wurde vom LG Koblenz im Urteil vom 18.03.2009 – Az. 10 O 250/08 abgewiesen.
 
1. Sachverhalt
Missgeschicke und Pannen der Verkäufer führen auf Internetplattformen wie ebay oftmals zu Streitigkeiten. Ein Porsche war vorliegend der Inhalt des Streits. Vorliegend hatte ein Verkäufer „versehentlich“ seinen Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupe mit einem Mindestgebot von 1 € bei ebay zum Verkauf eingestellt. Aufgrund eines Fehlers sei dies passiert, so seine Aussage. Daher beendete er die Auktion schon 8 Minuten später wieder. Dies ist immer dann kein Problem, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch niemand auf den Artikel geboten hat. Aber im vorliegenden Fall lagen schon mehrere Gebote trotz sehr kurzer Einstellungszeit vor. Bricht der Verkäufer die Auktion ab, obwohl schon Gebote vorliegen, so hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende einen Herausgabeanspruch gegen den Verkäufer. Der Verkäufer müsste hier grundsätzlich seinen Porsche für 5,5 € an den Höchstbietenden herausgeben.
Kampflos wollte dies der Verkäufer natürlich nicht tun und erklärte seinen Irrtum gegenüber dem Käufer und lehnte die Herausgabe an ihn ab. Daraufhin forderte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe vom 75.000 €. Dies tat er zu Unrecht, wie die Richter des LG Koblenz im Urteil vom 18.03.2009 – Az. 10 O 250/08 feststellten.
 
2. Begründung
Warum lehnten die Richter dies ab? „Nach Abbruch der Auktion ist zwar ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Schadensersatzanspruch grundsätzlich zu gewähren ist, so die Richter des LG Koblenz. Aber, so die Einschränkung der Richter, hier verstößt die Klage auf Schadensersatz gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Hier kann der Käufer nicht davon ausgehen einen Porsche für das Gebot von 5,5 € zu erlangen. Auch eine Verzögerung des Verkäufers zum Aufdecken des Versehens wurde vom Gericht untersucht und ihm entlastend angerechnet. Der Verkäufer hat direkt nach Entdeckung seines Missgeschickes den Fehler behoben. Das dies eine gewisse Zeit, vorliegend 8 Minuten, in Anspruch nimmt, lässt sich nicht vermeiden und kann dem Verkäufer nicht zur Last getragen werden. Daher ist eine Schadensersatzklage hier rechtsmissbräuchlich und die Klage wurde vom gericht abgewiesen.
 
3. Fazit
Vorliegend hat das Gericht einen Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen. Dassd dies alle Gerichten in diesem Fall getan hätten, ist unwahrscheinlich. Zumindest sei noch mal darauf hingewiesen, dass beim Einstellen von Angeboten größte Vorsicht geboten ist. Das Prinzip von Treu und Glauben kann nun nicht als Lösung für alle Fälle gesehen werden, in denen der Verkäufer den erzielten Kaufpreis für zu niedrig ansieht. Damit würde der Sinn und Zweck einer solchen Auktion in Frage gestellt.


Quelle: ReferendareNET

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