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Verbraucherschutz  |  01. April 2009  |  2 Kommentare  >>
Kundentäuschung bei der Internetabofalle! OLG Frankfurt entschied sich gegen den Verbraucher!

Im Urteil vom 04.12.2008 – Az. 6 U 187/07 entschied sich das Oberlandesgericht Frankfurt gegen das Vorliegen des Straftatbestandes des Betruges gem. § 263 StGB. Der Kunde muss beim Nutzen des Internets Eigenverantwortung zeigen.
 
1. Heutzutage bekommt man alles im Internet. Das Internet hat auf fast jede offene Frage eine Antwort, egal ob eine Route erfragt werden muss oder gar die Lösung der Hausaufgabe gesucht wird. Die Lösung mancher Probleme liegt daher oftmals nah.
 
2. Aber es ist Vorsicht geboten. Immer häufiger gerät man bei der vermeintlich schnellen Hilfe in eine Kostenfalle, die für den User meist nicht erkennbar ist. Oftmals sieht dieser mit Begeisterung die Lösung seines Problems und füllt die kleiner Felder mit der Frage nach den persönlichen Daten aus. Später muss er dann feststellen, dass er sich durch diese Angaben ein Abo „gesichert“ hat, dass ihn monatlich mit einem bestimmten Geldbetrag belastet oder ihm andere Kosten beschert. Daraufhin stellt sich der Kunde regelmäßig die Frage, wie dies geschehen konnte. Die Masche ist einfach. Die Seite erscheint dem Kunden als kostenfrei und in diesem Glauben gibt er auch seine persönlichen Daten dem Betreiber der Seite preis. Meist ist das Eingabefeld aber mit einem kleinen Sternchen versehen. Erst dieses offenbart die Folgen für den Kunden, wenn er seinen Namen dort eingibt. Im vorliegenden Fall offenbarte das Sternchen am Schluss der Seite, dass der Kunde kostenpflichtig an einem Gewinnspiel teilnimmt.
 
3. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft liegt hierin eine Täuschung des Nutzers gemäß § 263 StGB, der nicht mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel rechnen kann, wenn er lediglich seinen Namen eingibt.
 
4. Das LG Frankfurt entscheid sich im Urteil vom 05.09.2007 – Az. 3-08 O 35/07 gegen den von der Staatsanwaltschaft gesehenen Betrugstatbestand. Zwar findet man die Preisangaben, also die Aufklärung des Kunden, erst am Ende der website, was ebenfalls als Verschleierung angesehen werden könnte, aber dies beinhaltet nicht, dass es sich um eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB handelt. Der Nutzer der Seite muss stets sorgfältig den Hintergrund prüfen, bevor er seine persönlichen Daten an einen dritten weitergibt. Dazu muss er die Internetseite genauer anschauen, reines „surfen“ reicht in solchen Fällen nicht aus, so die Begründung des Gerichts.
 
5. Fazit
Das Gericht verlangt vom User dadurch eine gewisse Eigenverantwortung beim Nutzen des Internets. Anders als das OLG Frankfurt (04.12.2008 – Az. 6 U 187/07), welches einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzte, verlangt das LG Frankfurt im strafrechtlichen Prozess mehr Aufmerksamkeit des Nutzer beim Benutzen des Internets. Es ist daher weiterhin äußerste Vorsicht geboten beim Surfen im world wide web. Die Taktiken der Betreiber werden immer besser, um versteckt an das Geld des Nutzers zu kommen. Doch wie soll man sie aufhalten? Oder handelt der Nutzer einfach immer noch zu fahrlässig im Netz.



Quelle: e-recht24, 16.03.2009

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kommentare

1. von dy am 01. April 2009 | 08:53 Uhr

das landgericht kann sich bei seiner entscheidung nicht auf erwägungen der verbraucherschutzes stützen. Es geht hier um strafrecht!
2. von Redaktion am 02. April 2009 | 08:23 Uhr

Richtig! Das zeigt aber auch, wie genau durchdacht das Handeln der Anbieter ist und sie stets auf einem schmalen Grad wandern. Strafrechtlich ist an der Entscheidung des OLG nichts auszusetzen. Eine Täuschung ist durchaus abzulehnen. Das ist es aber, was den Verbraucher aufwecken sollte.


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