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| Württembergischer Fussballverband gewinnt bei Gericht gegen Hartplatzhelden.de. Videomitschnitte dürfen nicht mehr gezeigt werden! |
Das OLG hat im Urteil vom 10.03.2009 - Az.: 2 U 47/08 ein Verbot für Hartplatzhelden.de ausgesprochen, Videomaterial von Verbandsspielen und anderen Amateurfussballspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger bzw. seine Organe die zuständige leitende Stelle sind, zu veröffentlichen.
1. Sachverhalt Die Internetseite "www.hartplatzhelden.de" ermöglicht es dem Nutzer ihre Amateurvideoaufnahmen vom Wochenende aus den Spielen der unteren Ligen hochzuladen und von anderen Usern bewerten zu lassen. Dies funktioniert rein technisch nach dem Prinzip von „Youtube“ oder „Myvideo“, wo es auch jedem frei gestellt ist, sein privates Material zur Beurteilung durch andere ins Netz zu setzen. Die Idee dahinter ist, Amateurfußballern eine Plattform anzubieten auf der sie sich spielerisch selbst darstellen können (www.drbuecker.de berichtete).
2. Urteil LG Stuttgart Das LG Stuttgart verbot dies damals schon in erster Instanz (Urteil vom 08.05.2008 - Az.: 41 O 3/08 KfH). Das Verbot umfasste Videoaufnahmen solcher Art, deren Veranstalter der Württembergische Fussballverbad (WFV) ist, öffentlich zugänglich zu machen, solche Aufnahmen Dritten zur Weiterverbreitung zur Verfügung zu stellen, als auch die Vervielfältigung oder die Nutzung im TV zu Werbezwecken. Schon damals sah das LG Stuttgart den Verband als einzigen an, dem das Verwertungsrecht zustehe und sah in der Vorgehensweise von "Hartplatzhelden.de" einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Nachahmungs- und Behinderungsverbot. Die Portalbetreiber von Hartplatzhelden.de legten daraufhin Berufung ein.
3. Urteil OLG Stuttgart Das OLG Stuttgart bestätigte in seinem Urteil das vorangegangene Urteil des Landesgerichts und die Folge daraus, dass der Württembergische Fussballverband die Unterlassung der Veröffentlichung des Bild- und Tonmaterials verlangen kann. Nach Ansicht des OLG bestehe tatsächlich und aktuell zwischen den streitenden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung der Spielszenen des Amateurfussballs. Die Tatsache, dass der Kläger als gemeinnützier Verein dies nicht aus Gewinninteresse mache, sondern lediglich um ausreichend Mittel zur Erfüllung seiner in der Satzung festgelegten Aufgaben zu erlangen, ändere an dem vorliegenden wettbewerblichen Verhältnis nichts. Daher liegt in der Vorgehensweise der Beklagten eine unlautere Nachahmung im Sinne des UWG vor.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
4. Fazit Schadet diese Entscheidung der Popularität des Amateurfussballs in Baden Württemberg oder nicht? Das bleibt offen. Es könnte zu einem Eigentor für den Verband werden, dies ist aber nicht vorauszusehen. Zumindest hat der Amateurfussball in Baden Württemberg eine Plattform der Diskussion (fast) verloren. Aber noch geben sich die Hartplatzhelden in diesem Spiel nicht geschlagen und gehen in die dritte Halbzeit. Ob diese noch die Wende im Spiel bringt ist fraglich?
Quelle: heise online - 19.03.09 |
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