Das LG Düsseldorf entschied im Urteil vom 04.12.2008 – Az. 37 O 119/08, dass die Angabe „Unser Büro befindet sich …“ oder „Unsere Repräsentanz in …“ immer dann wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 5 Nr. 3 UWG ist, wenn die benannten Büros nicht dauernd besetzt sind.
1. Sachverhalt:
Ein Partnervermittlungsunternehmen hatte sich dazu entschieden, einem so genannten Büroservice in Anspruch zu nehmen, um diese Adresse dann in seiner Werbung als zuständige Adresse anzugeben. Aufgaben eines solchen Büroservices sind, die dort eingehende Post und auch Warensendungen weiterzuleiten. Ebenfalls stellt ein solcher Büroservice Räume für Kundentreffen zur Verfügung, wenn dies vom Auftraggeber gewünscht wird. Eine dauerhafte Präsenz eines Mitarbeiters der werbenden Firma lag allerdings nicht vor.
2. Entscheidung
Das Gericht entschied im Urteil vom 04.12.2008 – Az. 37 O 119/08 für eine Wettbewerbsrechtsverletzung durch den Werbenden. Für die Werbeempfänger entsteht durch die Angabe der Adresse in der Anzeige, mit den Worten „Unser Büro befindet sich …“ oder „Unsere Repräsentanz in …“ der Eindruck, dass es sich um eine tatsächlich kontinuierlich besetzte Geschäftsstelle des Unternehmens handelt. Besonders im vorliegenden Fall einer Partnervermittlungsagentur spielt der Schein der Ortsansässigkeit eine große Rolle. Der Kunde bekommt durch die Adresse den Eindruck, der Werbende kenne die besonderen Bedingungen und Verhältnisse vor Ort und wäre dadurch besonders qualifiziert, gezielt Personen auszusuchen. Es entsteht direkt ein gewisses Vertrauensverhältnis. Durch die nicht dauerhaft besetzte Geschäftsstelle, die als Adresse bei der Werbung angegeben ist, täuscht der Werbende über diese Tatsache, da sein Sitz anderer Orts ist und ihm die Gegebenheiten im Ort gerade nicht genau bekannt sind. Aufgrund dieser Täuschung sieht das Gericht in der Werbung einen Verstoß gegen § 3, 5 Nr. 3 UWG.
Quelle: Damm-legal.de