Eine öffentliche Wiedergabe liegt selbst dann nicht vor, wenn auf der Veranstaltung 600 persönlich geladene Gäste teilnehmen. Die Frage die sich stellt ist, ab wann eine "öffentliche" Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 UrhG vorliegt.
1. Sachverhalt:
Vorliegend handelt es sich um eine Hochzeitsfeier. Der Beklagte hatte zu diesem Anlass die G.-Hallen in Dortmund gemietet. Zur musikalischen Untermalung hatte der Beklagte ebenfalls eine Live-Band angemietet, die den ganzen Abend für musikalische Unterhaltung sorgte. Dies ist unstreitig. Fraglich ist nur, ob es sich bei dieser Hochzeitsfeier, zu der der Beklagte rund 600 Gäste persönlich geladen hatte, die alle mit Eintrittskarte zur Veranstaltung erschienen, um eine öffenltiche Veranstaltung handelte, dann hätte die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten.
2. In § 15 Abs. 3 UrhG heißt es wörtlich: "Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
3. Eine persönliche Verbundenheit der Gäste ist bei 600 Teilnehmern fraglich. Allerdings stellt das AG Bochum in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 - Az. 65 C 403/08 klar, dass dieses Merkmal bei persönlich vom Veranstalter geladenen Gästen auch vorliegt, wenn es sich um eine sehr große Gruppe von Menschen handelt. Dadurch, dass alle Gäste vom Veranstalter persönlich geladen sind, sind die Gäste durch ihre jeweilige Beziehung zum Veranstalter auch persönlich untereinander verbunden.
4. Grundsätzlich empfindet ein Gast eine Veranstaltung immer schon dann als öffentlich, wenn es sich um eine große Gästezahl handelt und erst Recht, wenn eine Einlasskontrolle stattfindet. Aber gerade diese strenge Einlasskontrolle gibt der Veranstaltung ihren nicht öffentlichen Charakter zurück. Wird durch strenge Einlasskontrollen, z.B. durch Pflicht zur Vorlage der schriftlichen Einladung, jeder Gast kontrolliert, so wird gewährleistet, dass nahezu kein "Fremder" die Veranstaltung besuchen kann. Vereinzelnde "Nichteingeladene", die sich auf der Party eingeschlichen haben, nehmen der Veranstaltung auch den öffentlichen Charakter nicht mehr. Daher ist eine Veranstaltung nicht immer schon dann öffentlich, wenn eine hohe Anzahl von Gästen geladen sind. Sind diese persönlich geladen, so liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 UrhG vor.
Quelle: Medien, Internet und Recht, 2009 Dok. 054