Im Urteil vom 19.02.2009 – Az. I ZR 135/06 klärte der BGH eine weitere Frage im ungeklärten Verhältnis vom Kennzeichenrecht gegenüber dem Prioritätsprinzip der Anmeldung von Internetdomains. Im vorliegenden Fall hat das Prioritätsprinzip Vorrang gegenüber dem Namens- und Kennzeichenrecht.
1. Sachverhalt:
Die Beklagte hatte die Domain, die Inhalt des Rechtsstreits ist, zusammen mit mehreren tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen. Allerdings hat sie diese nicht direkt benutzt, sondern ruhen lassen. Die Klägerin benutzte erst Jahre nach der Domainregistrierung der Beklagten eine identische Buchstabenfolge als Abkürzung ihres Unternehmensnamens. Das damalige Ziel der Beklagten war es, die registrierten Domainnamen zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung in Zukunft anzubieten. Inhalte wurden von Seiten der Beklagten nach der Konnektierung zunächst nicht hinterlegt. Vielmehr wartete die Beklagte die Geschäftsaufnahme der Klägerin ab und reagierte daraufhin. Nachdem die Klägerin die Geschäfte aufgenommen hatte, konnte man nun auch über den Internetauftritt der Beklagten bestimmte Dienste in Anspruch nehmen. Dies war nicht im Sinne der Klägerin.
2. Daraufhin verlangte diese von der Beklagten, dass zukünftig keine weiteren Dienstleistungen unter der Bezeichnung ihres Firmennamens mehr angeboten werden und verlangte ebenfalls die Einwilligung in die Löschung des Domainnamens von der Beklagten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der BGH entschied sich abweichend von den ersten zwei Gerichten gegen den Löschungsanspruch aufgrund des Vorrangs der Domainanmeldung.
3. Im Urteil vom 19.02.2009 – Az. I ZR 135/06 begründete das Gericht seinen Stadpunkt damit, dass sich das Prioritätsprinzip der Domainanmeldung immer dann gegen das danach entstandene Namens- oder Kennzeichenrecht durchsetzt, soweit der Domaininhaber die vorbezeichneten Rechte nicht verletzt. Liegt dieser Fall vor, so kann keine Löschung des Domainnamens vom Domaininhaber verlangt werden. Ebenfalls kann ihm bei fehlender Zuwiderhandlung die Nutzung für die Zukunft nicht untersagt werden, weil das Halten des Domainnamens an sich stellt keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung des Kennzeicheninhabers dar. Eine weitere Niederlage erlitt die Klägerin im Punkt der Mitbewerberbehinderung. Diese liegt nach Ansicht des Gerichts gerade nicht vor, wenn die Geschäftsbezeichnung erst nach der Registrierung des Domainnamens genutzt wird.
4. Fazit.
Dieses Urteil zeigt, dass nicht grundsätzlich das Namens- und Kennzeichenrecht Vorrang vor dem Prioritätprinzip der Anmeldung von Internetdomains erhält. Daher ist es stets ratsam vorher genau zu prüfen, ob nicht nur eine Firma unter einem sehr ähnlichen Namen schon am Markt ist und ob ein ähnlicher Domainname nicht schon besetzt ist, der dann zur Verwirrung bei Kunden führen könnte.
Quelle: Anwaltskanzlei Hild und Kollegen