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Pressemitteilung  |  04. März 2009  |  Keine Kommentare  >>
Gewerkschafts-e-mails an Arbeitnehmer trotz Verbots der privaten Nutzung der e-mail Adresse!

Der zuständigen Gewerkschaft des Arbeitnehmers ist es erlaubt, sich über den Weg der dienstlichen e-mail mit Werbung und Informationen an den Arbeitnehmer zu wenden. Dies ist ihr auch dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber die e-mail Nutzung nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt hat, also ein Verbot für private Zwecke besteht.

1. Sachverhalt:
Ein IT-Dienstleister wollte über den Weg der Klage der Gewerkschaft ver.di den Kontakt per e-mail mit dem Arbeitnehmer verbieten, wenn diese nur Informationen und Werbung enthielten. Er stützte dies auf das klare Verbot der Nutzung der e-mail Adresse zu Privatzwecken. Grundsätzlich ist de Benutzung von e-mails zum privaten Gebrauch eine Störung des Betriebsablaufs und darf jederzeit vom Arbeitgeber untersagt werden. Im vorliegenden Urteil sah das Gericht dies in der Entscheidung vom 20.01.2009 - Az.: 1 AZR 515/08 anders.

2. Pressemitteilung des BAG:
Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.


Quelle: Bundesabreitsgericht, Pressemitteilung 8/09


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