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Wettbewerbsrecht  |  25. Februar 2009  |  Keine Kommentare  >>
Keine Bonustaler für preisgebundene Arzneimittel!

Erwirbt der Kunde ein rezeptpflichtiges preisgebundenes Arzneimittel, so ist die Zugabe von „Bonustalern“ bei einem solchen Verkauf wettbewerbswidrig. Eine solche Zugabe von „Bonustalern“ stelle einen Preisnachlass dar und verstoße gegen die Arzneimittelverordnung, die einen Preiswettbewerb verbietet. Dies stellte das OLG Karlsruhe in der Entscheidung vom 12.02.1009 – Az. 4 U 160/07 fest und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Klage des Vereins zur Bekämpfung unlautren Wettbewerbs war damit erfolgreich.
 
1. Es ist mittlerweile eine gängige Art, dass man zu einem Kauf nicht immer einen direkten Preisnachlass bekommt, aber in irgendeiner Form Punkte sammeln kann. Das bekannteste Model scheint mir die beliebte „Payback“-Karte zu sein, die von tausenden Leuten zum Punkte sammeln in verschiedenen Geschäften genutzt wird. Es ist daher nicht verwunderlich, dass auch Apotheken auf diese Weise ihre Kunden wirksam an sich binden möchten. Dem widersprach das OLG Karlsruhe nun teilweise.
 
2. Sachverhalt:
Die verklagten Apotheken werben in der Zeitung mit der Zugabe von Bonustalern beim Kauf von Produkten in ihrer Apotheke. Diese Bonustaler ermöglichen den Umtausch dieser in Waren des täglichen Lebens wie z. B. Kaffeebecher oder Reisewecker. Dieser Eintausch ist nicht nur in den ausgebenden Apotheken möglich, auch andere Geschäfte wie Tankstellen, nehmen diese Taler im Tausch entgegen.
Nach Angaben in der Werbung erhält der Käufer immer dann einen Taler, wenn man Waren aus dem Selbstbedienungssortiment erwirbt, als auch wenn man eine Reklamation hat, eine länger als fünfminütige Wartezeit über sich ergehen lassen muss und bei fehlenden sonst vorrätigen Produkten. Zumindest gelegentlich wurden den Kunden aber auch dann die besagten Bonustaler ausgehändigt, wenn sie lediglich verschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel gekauft haben.
 
3. Streitpunkt der Parteien
Mittelpunkt der Klage stellt die Frage, ob die Beklagten durch die Ausgabe von Bonustalern auch bei verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Ist dies der Fall, handeln die Apotheken wettbewerbswidrig.
 
4. Erste Instanz/Berufung
Das LG Offenburg verurteilte die Beklagten auf Unterlassung. Die Apotheken dürften keine Bonustaler für preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeben. Auch die Berufung der Beklagten beim OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Auch sie sahen hierin ein wettbewerbswidriges Handeln.
 
5. Begründung
Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Ausgabe der Bonustaler als Preisnachlass einzustufen ist. Die Arzneimittelverordnung schreibt aber ein Preisbildungsverfahren vor, welches als Ziel einen einheitlichen Preis bei bestimmten Medikamenten hat. Hintergrund ist die Verhinderung des Preiskampfes der Apotheken und eine daraus resultierende flächendeckend gleich bleibende Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Die Bonustaler seien aber sehr wohl geeignet den Kunden im Kaufverhalten zu beeinflussen und somit den Wettbewerb zu verzerren. Schließlich sei es ja auch das Ziel der Apotheken eine Bindung des Kunden durch die Bonustaler zu erreichen. Zwar beläuft sich der Wert des einzelnen Bonustalers lediglich aus 0,5 €, aber ein Sammeln dieser Taler sei jedenfalls lohnenswert, da diese vielseitig verwendbar seinen. Genau deswegen kommt der Kunde wieder und möchte noch mehr Taler dieser Art durch den Kauf gerade in dieser Apotheke erlangen. Damit ist auch ein indirekter Preisnachlass in der Gewährung der Taler für preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel gegeben, da sich durch die Ausgabe eine bestimmte Stammkundschaft bilden kann. Der Preis der gekauften gebundenen Arznei bleibt zwar tatsächlich gleich, aber durch den an dieses Produkt gekoppelten Bonus erlangt der Kunde Vorteile und steht in dieser Apotheke beim Kauf des Arzneimittels wirtschaftlich günstiger. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts vor allem, weil der Kunde die Taler auch außerhalb der Apotheke zum Erwerb alltäglicher Dinge nutzen kann.
 
 
6. Europa
Fraglich ist, ob den Apotheken im Inland nicht wettbewerbsrechtliche Nachteile in der Weise entstünden, dass sie durch das Verbot des Preisnachlasses einen Konkurrenzkampf mit ausländischen Apotheken nie gewinnen könnten. Apotheken im Ausland sind nicht an die deutschen Vorschriften gebunden und können daher Arzneimittel teilweise günstiger anbieten.
Das Gericht erkannte diese Ungleichbehandlung. Allerdings widersprechen nach Ansicht des Gerichts die arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht gegen das anzuwendende Europarecht. Dies folgt daraus, dass Belange des Gesundheitsschutzes als zwingende Gründe des Verbraucherschutzes, Unterschiede in den nationalen Wettbewerbsregeln rechtfertigen. Daher ist eine Andersbehandlung rechtmäßig.
 
7. Fazit
Ob das Bonussystem auch für nicht preisgebundene Produkte wettbewerbswidrig ist, kann dahinstehen. Für preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel ist ein solches Bonussystem wettbewerbswidrig. Die beklagten Apotheken dürfen in diesen Fällen keine Bonustaler mehr ausgeben.


Quelle: beck-aktuell, 12.02.2009

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