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IT-Recht  |  16. Februar 2009  |  Keine Kommentare  >>
Unwirksamkeit einer e-mail wegen fehlender elektronischer Signatur im Falle eines Beteiligungsverfahrens eines Betriebsrats!

Das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg hat am 01.08.2008 entschieden (Az. 5 TaBV 8/07), dass die Verweigerung einer Zustimmung zu einer personellen Entscheidung per e-mail ohne elektronische Signatur gegen das Schriftformerfordernis verstößt und somit unwirksam ist. 

1. Sachverhalt:
Die Klägerin und der Beklagte streiten über das Schriftformerfordernis des § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen). Die Arbeitgeberin leitete am 01.12.2006 ein Beteiligungsverfahren beim Betriebsrat für einen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein. Gleichzeitig verlängerte sie die Zustimmungsfrist bis zu 21.12.2006. Des Weiteren teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie davon ausginge, dass alle relevanten Unterlagen vorlägen, wenn sie bis zum 08.12.2006 nichts Gegenteiliges vom Betriebsrat hören würde. Dieser forderte allerdings unmittelbar noch vor dem Stichtag des 08.12.2006 weitere Unterlagen an. Diesem Wunsch kam die Arbeitgeberin am 08.12. nach. Am 13.12. verlangte der Betriebsrat ein weiteres Mal Unterlagen. Diesmal kam die Arbeitgeberin dem Wunsch nicht nach. Daraufhin widersprach der Betriebsrat dem Zustimmungswunsch der Arbeitgeberin und sendete ihr dies per e-mail vom 18.12.2006 zu und fügte das Schriftstück des Widerspruchs als Datei im Anhang der mail hinzu. Der vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Widerspruch ging allerdings erst am 27.12.2006, also außerhalb der Frist, zu.

2. Vor dem AG Stuttgart machte die Arbeitgeberin geltend, dass sie das Beteiligungsverfahren formgerecht eingeleitet habe und der Betriebsrat dem Verfahren nicht innerhalb der Frist formgerecht widersprochen habe. Der Widerspruch in e-mail-Form sei nach ihrer Ansicht nicht formgerecht, da die Signatur gemäß § 126a GB fehle. Dort heißt es:  "(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren."  Das formgerechte Schreiben des Betriebsratsvorsitzenden ist nicht innerhalb der Frist zugegangen und ist deshalb ihrer meinung nach ebenfalls unwirksam. Das Arbeitsgericht stimmte dem zu. 

3. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts stimmte in nächster Instanz das Landgericht zu. Dem Formerfordernis des Widerspruchs ist nicht genüge getan, wenn diese nicht mit einer elektronischen Signatur versehen sei. In § 99 Abs. 3 BetrVG heißt es: "(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt." Somit ist ohne Signatur dem Schriftlichkeitserfordernis nicht Genüge getan, da die Schriftlichkeit auch die Notwendigkeit einer Unterschrift beinhalte. Bei einer e-mail kann dies lediglich durch eine elektronische Signatur geschehen. Das später (am 27.12.) zugegangene Schreiben war verfristet. Es liegt kein wirksamer Widerspruch des Betriebsrats vor.



Quelle: eRecht 24, Recht der neuen Medien

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