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Fernabsatzrecht  |  12. Februar 2009  |  Keine Kommentare  >>
Verbrauchsgüterkauf im E-Commerce – Rechtebewertung des Privatverkaufs oder Verbrauchsgüterkaufs

Im E-Commerce stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt mit allen seinen rechtlichen Folgen wie Informationspflichten des Verkäufers und eben auch einer Widerrufsmöglichkeit durch den Erwerber. Die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf oder ein Privatgeschäft vorliegt ist oftmals nicht ganz einfach zu beurteilen. Der Shopbetreiber-Blog hat nunmehr auf zwei interessante Entscheidungen des letzten Jahres hingewiesen.

So hatte das AG Münster über einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 29.08.2007, Aktenzeichen 7 C 4311/07) in dem der Kunde als Kläger den Widerruf eines Kaufvertrages über Dunstabzugshaube erklärt hat. Der Kunde hatte die Ware für die Küche in seiner Privatwohnung erworben, bei der Bestellung jedoch seine betriebliche E-Mail Adresse und sein betriebliches Bankkonto für die Zahlung angegeben. Ferner hatte er im Stellformular in das Feld „Firma“ den Namen seiner Galerie eingetragen, obwohl diese Angabe für eine Bestellung nicht notwenig war. Er gab als Lieferadresse dann aber seine Privatadresse an. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier kein Verbrauchsgüterkauf vor. Der Kunde habe hier nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gehandelt. Die gesetzliche Regelung über das Widerrufsrecht käme daher nicht zur Anwendung. Nach Ansicht des Gerichts entscheide über die Zuordnung zum privaten und unternehmerischen Bereich nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die auch die Begleitumstände einzubeziehen seien. Dabei sei auf eine Beurteilung ex ante, also bei Vertragsschluss, abzustellen. Interessanterweise hat das AG Münster auch noch festgestellt, dass bei Zweifelsfragen zur Verbrauchereigenschaft zu Gunsten des Unternehmers zu entscheiden sei. In dem bei LG Münster zu entscheidenden Sachverhalt war aus Sicht des objektiven Empfängers der Kläger ein Unternehmer, denn die E-Mail unter Angabe seines Firmennamens konnte nur als eine Bestellung für die Firma ausgelegt werden. Dies würde auch noch durch die Bezahlung vom betrieblichen Konto bestätigt. Allein die Tatsache einer abweichenden Lieferadresse führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da diese nichts darüber aussagt, ob der Kaufgegenstand betrieblich oder privaten Zwecken dienen solle.

Die zweite Entscheidung ist eine Entscheidung des AG Hamburg-Wandsbek, welche noch nicht rechtskräftig ist (Urteil vom 13.06.2008, Aktenzeichen 716 A C 11/08). Hier hatte die Kundin über eine Internetplattform unter anderem drei Lampen an ihre Büroanschrift bestellt. Unmittelbar nach Erhalt der Lampen erklärte sie aber den Widerruf. Das Gericht hat hier die Verbrauchereigenschaft der Klägerin bejaht. Dies wurde mit Zeugenaussagen begründet, wonach die Ware trotz Lieferung an eine Büroanschrift privaten Zwecken diene. Die Zeugen hätten bestätigt, dass die bestellten Lampen nicht für das Büro der Klägerin vorgesehen waren, da die Klägerin zum einen derartige Kompetenzen zum Erwerb von Einrichtungsgegenständen nicht zustünden und zum anderen die mit den Lampen zugesandten Pakete nicht geöffnet und ausgepackt sondern von der Klägerin mitgenommen wurden. Der Umstand, dass sie die Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsanschrift angegeben habe, stehe dem nicht entgegen, da es allein der Abwägungserleichterung für die Klägerin diene. Der Shopbetreiber-Blog weist dann darauf hin, dass nach Informationen des Kollegen Dr. Bahr, Hamburg, der die Klägerin in diesem Fall vertritt, das LG Hamburg nunmehr entschieden habe, dass der Klägerin kein Widerrufsrecht zustehe, weil sie bei der Bestellung objektiv als Unternehmerin aufgetreten sei. Diese würde auch die Auffassung des AG Münster im obigen Sachverhalt bestätigen. Die Klägerin habe allerdings bereits Revision gegen das Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2008, Aktenzeichen 309 S 96/08 eingelegt. Da das LG Hamburg diese zugelassen hat, da die Sache von grundlegender Bedeutung sei, kann demnächst von einer BGH Entscheidung ausgegangen werden.

FAZIT:

Wie so oft haben zwei Juristen zwei Meinungen und die aufsehensbedürftigen Gesetze werden unterschiedlich interpretiert. Wenn Sie sich auf Ihre Verbrauchereigenschaft berufen wollen, müssen sie diese auch nachweisen. Diese ist aber nach objektiven Kriterien zu bestimmen, Zeugenaussagen helfen hier zunächst wenig weiter, wenn aus Sicht des Verkäufers kein Privatverkauf vorliegt und auch für einen objektiven Dritten in der Situation des Verkäufers unter Beurteilung der Begleitumstände kann sich der Käufer nicht auf sein Widerrufsrecht berufen. Sollte daher aus Käufersicht akribisch darauf geachtet werden, sofern ein Privaterwerb vorliegen soll, hier auch die entsprechenden Angaben vorzunehmen und nicht aus Erleichterungsgründen Firmendaten zu nutzen. Dies kann im Ergebnis zu Rechtsnachteilen führen.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/01/21/lieferung-an-firmenadresse-zahlung-ueber-geschaeftskonto-widerrufsrecht-oder-nicht/

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