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eBay, Hood & Co  |  02. Februar 2009  |  Keine Kommentare  >>
Der Verkauf von Waren unter Wert bei ebay ist nicht sittenwidrig

Handelt es sich um eine private Internetauktion bei Auktionshäusern wie hood, oder ebay, dann ist ein Verkauf der Ware unter Wert nicht sittenwidrig. Die Nachfrage nach dem Artikel soll den Preis gerade bestimmen und nicht wie bei anderen Kaufhäusern von vornherein festgelegt sein. Auch im Hinblick auf die Privatautonomie ist dieser Unter-Wert-Verkauf in den Auktionshäusern nicht zu beanstanden.

1. Sachverhalt:
Der Beklagte bot auf der Internet Auktionsplattform ebay einen hellblauen Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Das Fahrzeug wurde von Herrn C im Auftrag des Beklagten zum Mindestgebot von 2100 € bei ebay eingestellt. Am 08.01.2007 erhielt der Belagte von ebay per e-mail die Nachricht, dass sein eingestellter Artikel, das Auto, leider nicht verkauft werden konnte. 
Aus nicht erklärbaren Gründen wurde das Fahrzeug ein zweites Mal zum Verkauf angeboten, aber dises Mal ohne einen Mindestpreis. Der Kläger bot daraufhin 100 € für das angepriesene Fahrzeug und bekam am 08.11.07 um 12:45 Uhr eine e-mail von ebay in der geschrieben stand: "Sie haben den folgenden Artikel bei ebay gekauft." Der Endpreis waren die vom Kläger gebotenen 100 €. Der Beklagte hingegegen hätte das Fahrzeug nach Abschluss der Auktion für 3000 € an einen anderen Herrn verkaufen können.

2. Das AG München entschied im Urteil vom 09.05.2008 - Az.: 223 C 30401/07 zu Gunsten des Klägers und stellte fest:
Es liegt keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn die Ware bei fehlender Angabe eines Mindestgebotes unter Wert verkauft wird. Es ist gerade das Ziel der Auktionen den Preis durch die Nachfrage der Bieter bestimmen zu lassen. Auch im Hinblick auf die Privatautonomie ist der Verkauf unter Wert nicht zu beanstanden. Die Geltendmachung der aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche verstößt auch nicht gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben. 

3. Bei hood und ebay werden keine Geschäfte im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Bei diesen Online Auktionshäusern handelt es sich nicht um klassische Versteigerungen (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - Az. VIII ZR 13/01). Das Einstellen des Gebots auch ohne Mindestpreis, stellt eine wirksame Willenserklärung und damit ein wirksames Angebot gemäß § 145 BGB dar. Das Angebot enthält nämlich einen bestimmbaren Verkaufspreis (oftmals 1 €), so das ein gültiges Angebot gegeben ist. Bei ebay ist dies in den AGB in § 10 Abs.1 festgelegt. Dort heißt es: 
"Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."

4. Die ungeklärte Einstellung des zweiten Gebots, angeblich ohne den Willen des Klägers führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts. Um einen Verkauf zu verhindern, hätte der Kläger seine Willenserklärung unverzüglich nach Kenntniserlangung anfechten müssen gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Die Unverzüglichkeit ergibt sich aus § 121 BGB. Dies hat er versäumt. 

5. Dieses Urteil zeigt, dass die oftmals lukrativen Geschäfte für den Verkäufer  bei ebay auch mal ein gelungenes Geschäft für den Käufer sein können. Der Verkäufer darf nie aus den Augen verlieren, dass er ein Angebot im Sinne des § 145 BGB abgibt und es sich nicht um eine Auktion im klassischen Sinne nach § 156 BGB handelt. Der Mindestpreis von einem Euro stellt immer ein gültiges Angebot dar.


Quelle: Medien, Internet und Recht, Dok. 020/2009


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