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IT-Recht  |  05. Januar 2009  |  5 Kommentare  >>
Onlinerechnung genügt!

Grundsätzlich besteht gegenüber dem Verbraucher keine gesetzliche Pflicht eine schriftliche Rechnung an diesen per Post zu übermitteln. Wird dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, so ist dies rechtmäßig. Eine Onlinerechnung eines Telekommunikationsanbieters über das Internet ist ausreichend. Sofern kein Unternehmer auf der Gegenseite ist, bedarf es theoretisch gar keiner Rechnungsstellung. Die an die Rechnungsstellung geknüpften Rechtsfolgen zu Gunsten des Erstellers treten dann zwar nicht ein, es verhindert aber nicht die Zahlungspflicht des Verbrauchers.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entscheid im Urteil vom 05.11.2008 - Az. 7 U 29/08, das die Allgeimene Geschäftsbedingung mit dem Inhalt "mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden" gegenüber dem Verbraucher gültig ist und für diesen keine unangemessene Benachteilung gemäß § 307 Abs. 1 BGB ergibt.

2. Zumindest gegenüber dem Verbraucher besteht daher keine Pflicht, diesem eine Rechnung in irgendeiner gearteten Form zukommen zu lassen, es besteht auch kein Schriftformerfordernis. Seine nebenvertragliche Pflicht erfüllt ein Telekommunikationsanbieter schon dann, wenn er die Rechnung dem Verbraucher zum Online-Abruf z. B. als pdf-Datei zur Verfügung stellt. § 286 Abs. 3 BGB stellt somit kein Formerfordernis dar.

3. Diese Form der Rechnungsstellung könnte gegen andere Gesetze verstoßen! In Betracht kommt das TKG. Gemäß §§ 45 h, 45 i TKG muss die Rechnung zwar einen gewissen Inhalt aufweisen, wenn sie gestellt wird, allerdings sagt das TKG weder etwas über die konkrete Form der Rechnungsstellung aus, noch dass diese dem Kunden konkret übermittelt werden muss.

4. Auch § 14 UStG regelt die Verpflichtung oder Berechtigung eines Unternehmers, wann dieser eine Rechnung auszustellen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 UStG ist auch hier geregelt, dass mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnungsstellung nur auf elektronischem Wege ausreichend ist.

5. Der Unternehmer ist also nicht verpflichtet eine Rechnung dem Verbraucher zukommen zu lassen. Stimmte der Verbraucher der elektronischen Rechnung im Vorhinein auch im Wege der AGB zu, so ist die rein elektronische Rechnung zulässig.


Quelle: Medien, Internet und Recht, Dok. 372, 2008

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kommentare

1. von anonym am 05. Januar 2009 | 18:31 Uhr

Als ewiger Zweifler zweifle ich an diesem Urteil, d. h. an der Möglichkeit, es breit anzuwenden. Denn obwohl die vielen Ignoranten im Netz es nicht wahrhaben möchten, gibt es doch allerhand Leute, die gar keinen Computer besitzen, ich gehöre auch dazu. Eine Rechnung, die mir nicht zugesandt wird, ist mir u. U. gar nicht zugänglich - und ich kann sie mangels Kenntnis nicht bezahlen.
2. von Redaktion am 06. Januar 2009 | 11:02 Uhr

Es ist richtig, dass dies vielleicht nicht immer die optimale Lösung ist. Daher empfielt es sich die AGB immer genau zu lesen und bei Entdeckung einer solchen Klausel diese streichen zu lassen. Des Weiteren wird der Verkäufer, der nur eine Onlinerechnung verschickt, auch immer beim Kunden nach der e-mail Adresse fragen müssen. Spätestens dann kann eine Onlinerechnung abgelehnt werden. Kommt diese Frage von Seiten des Verkäufers nicht, ist es ihm nicht möglich, die Rechnung online zu verschicken und auf den Weg zu bringen.
3. von Tim Pritlove am 06. Januar 2009 | 13:14 Uhr

Grundsätzlich habe ich nichts gegen Online-Rechnungen,
da sie eigentlich praktisch sind. Problem: die Bereitstellung
als Download klappt häufig nicht (Browser-
Inkompatibiltäten, fehlerhafte Webseiten) und was noch
viel schlimmer ist: nach ein paar Monaten werden
Rechnungen nicht mehr vorgehalten und hat man sie nicht
geladen, hat man keine Kopie.

Fragen:

- Müsste man nicht auf einen Versand per E-Mail bestehen
können?
- Wenn nicht per E-Mail, müssten Rechnungen zumindest
so lange bereitgehalten werden müssen bis ein Download
verzeichnet wurde?
4. von drbuecker am 07. Januar 2009 | 10:33 Uhr

Sehr geehrter Herr Pritlove,

auf einen Versand per E-Mail können Sie nicht bestehen, da - zumindest nach der oben zitierten Einzelfallentscheidung - gar kein Anspruch auf eine Rechung besteht. Nur wenn auf der Gegenseite ein Unternehmer steht. Dies betrifft aber auch nur die dann auszuweisende Umsatzsteuer. Gegenüber einem Verbraucher braucht noch nicht einmal eine Onlinerechnung gestellt werden. Die Zahlungspflicht tritt völlig unabhängig von der Rechnungsstellung ein, so dass dann kein Zurückbehaltungsrecht besteht. Im Umkehrschluss reicht dann erst recht eine Onlinerechnung aus. Die an die Rechnungsstellung geknüpften Rechtsfolgen zu Gunsten des Erstellers treten dann zwar nicht ein, es verhindert aber nicht die Zahlungspflicht des Verbrauchers. Im Bereich der Telekommunikation verlieren Sie bspw. solange, bis die Rechnung nicht erteilt ist, auch nicht ihr Recht auf Beanstandung. Dies löst aber keine Pflicht des Anbieters zur Rechnungsstellung aus. Ich weise abschließend darauf hin, dass es sich hier im eine Einzelfallentscheiung handelt, welche aber gut und nachvollziehbar begründet ist.

5. von Peter Malota am 11. März 2009 | 18:26 Uhr

Leider hat das Finanzamt höhere Ansprüche. Ein Unternehmer (auch Photovoltaikanlagenbetreiber) der die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen will hat schlechte Chancen. Nur mit elektronischer Signatur, die zwar niemand und schon gar nicht das Finanzamt lesen kann, wäre dies zulässig. Offensichtlich hat deutsche Rechtsprechung nichts mit den Notwendigkeiten von Behörden zu tun. Oder hat die Finanzbehörde seine Kompetenzen überschritten ?
Wer könnte soetwas coordinieren?


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