Eine Frist von 10 Monaten ist nach Ansicht des LG München I zu kurz (Az. 7 O 2109/95), die regelmäßige Verjährungsfrist dient als Richtlinie.
1 Jedes Jahr werden besonders zu Weihnachten Gutscheine verschenkt. Der Schenker spart sich unter Umständen das lästige Umtauschen nach Weihnachten, falls das Geschenk dem Beschenkten nicht zusagt. Der Beschenkte hingegen ist mit einem Gutschein flexibel und weiß schließlich am Besten, was ihm selber gefällt. Aber nicht jeder löst seinen Gutschein unmittelbar nach Erhalt ein oder er wird erst nach längerer Zeit "wiedergefunden". Fraglich ist aber, wie lange müssen die Händler die Gutscheine akzeptieren?
2. Das ein Gutschein nicht unbefristet Gültigkeit besitzen muss, darüber besteht weitestgehend Einigkeit. Aber wie lange er genau Gültigkeit haben muss, ist ungeklärt. Nach Ansicht des LG München I (siehe oben) ist eine Frist von 10 Monaten zu kurz. Dem Kunden sei eine Einlösung in dieser knapp bemessenen Zeit nicht zuzumuten. Diese Aussage unterstrich das LG München I dann in einem weiteren Urteil, in dem es die Frist von Gutscheinen des Online Kaufhauses "amazon.de", die auf ein Jahr festgelegt war, als zu kurz einstufte (Az. 12 O 22084/06). Ebenfalls sollte nach den AGB des Online-Kaufhauses auch eine spätere Einlösung des Restguthabens des Gutscheins nach diesem Verfallsdatum nicht möglich sein. Der Begründung des Online Kaufhauses, die Verwaltungskosten seien zu hoch bei längeren Fristen, folgte das Gericht nicht. Als Richtwert nahm das Gericht die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB.
3. Auch die Verbraucherzentrale NRW weist auf die regelmäßige Verjährungsfrist hin, falls nichts anderes auf dem Gutschein vermerkt ist. Folgt man dieser Ansicht, so beginnt die Frist erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein datiert worden ist. Hat der Verbraucher dieses Jahr einen Gutschein gekauft, so ist er bis Ende des Jahres 2011 gültig und kann eingelöst werden. Daher ist die Beachtung des Ausstellungsdatums wichtig und ebenfalls ob eine andere Frist auf dem Gutschein vermerkt worden ist.
4. Oftmals findet der Verbraucher Klauseln wie: "Dieser Gutschein ist im betreffenden Kino bis zum .... gültig." Grundsätzlich ist diese Klausel wirksam. Sollte allerdings kein Ausstellungsdatum vermerkt sein, dann ist eine solche Klausel ungültig, so entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (Az. 10 U 11/00).
5. Frist überschritten! Geld weg?
Ist die Frist überschritten, war diese angemessen und verweigert der Aussteller die Einlösung, so ist das Geld nicht verloren. Auch nach Fristablauf bleibt dem Kunden das Recht auf Auszahlung des Geldwertes. Schließlich hat der Gutscheinkäufer dem Aussteller das Geld bezahlt. Verweigert der Aussteller die Auszahlung, ist er gemäß § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert. Eine Auszahlung der kompletten Summe steht dem Beschenkten allerdings oftmals nicht zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Gutscheininhaber den Gutschein nun nicht eingelöst hat, wodurch dem Aussteller (dem Verkäufer) ein Gewinn entgeht. Diesen Verlust muss sich der Gutscheininhaber anrechnen lassen. Wie hoch der Abzug ist, ist von Fall zu Fall verschieden.