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Wettbewerbsrecht  |  22. Dezember 2008  |  Keine Kommentare  >>
Wieder Niederlage für Raab! Wok-WM reine Werbeveranstaltung

1. Die Wok-WM hat sich als jährlich wiederkehrendes Ereignis etabliert wie diverse andere TV-Spektakel von Moderator Stafan Raab. Bei der Wok-WM ist allerdings auffällig, dass die Werbung fast die Hauptrolle bei der Veranstaltung spielt. Jedes Team hat einen bekannten Markennamen und auch jede Kurve ist nach einem bekannten Produkt genannt. Nun stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt noch um Programm handelt oder es sich um eine reine Werbeveranstaltung handelt.

2. Nun urteilte das VG Berlin in diesem Fall am 11.12.2008 (Az. VG 27 A 132.08). Nach Ansicht des Gerichts verstieß die Wok-WM 2006 und 2007 auf Pro 7 gegen das Schleichwerbungsverbot. Der Sender Pro 7 hat Markennamen optisch und verbal ins Programm mit eingebunden.

3. Ausgangspunkt war die Klage auf sofort vollziehbaren Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 25. April 2008. Die Medienanstalt hat in dieser Klage die Sendung auf Pro 7 förmlich beanstandet und künftige Unterlassung gefordert. Nach Ansicht der Kläger muss sich Pro 7 die in der Wok-WM zu sehende Werbung zurechnen lassen, da der Sender die Werbung während der Produktion nicht unterbunden hat.

4. Daraufhin klagte die Pro 7 Television GmbH und argumentierte, dass sie keine Einflussmöglichkeiten auf die Produktion der TV Sendung "Wok-WM" gehabt hätte. Sie hat lediglich die Übertragungsrecht der Produktionsfirma gekauft und die Sendung ausgestrahlt. Damit habe sie keinen Einfluss in welchem Maße Werbung in der Sendung untergebracht ist und auch keine Möglichkeit und Mittel dies zu unterbinden.

5. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Es verwies unterdessen auf den hier gegebenen Lizenzvertrag. Nach dessen Inhalt steht der Pro 7 Televisions GmbH redaktionelle Mitbestimmungsrechte zu, die sie in der Weise hätte nutzen können, eine solche Werbeflut zu unterbinden. Ebenfalls entfällt eine Vergleichbarkeit mit anderen Sportveranstaltungen, da die vorliegende lediglich für die Fernsehübertragung stattfinden würde und nicht wie andere Sportveranstaltung auch bei Nicht-Übertragung stattfinden würde. Daher kann hier auch nicht von einer "aufgedrängten Werbung" ausgegangen werden, wie z.B bei einer Fussball WM.


Quelle: e-recht 24-Recht der neuen Medien

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