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Urheberrecht  |  12. Dezember 2008  |  Keine Kommentare  >>
PC ist kein vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät

Nach dem Urteil des BGH vom 02.10.2008 – Az. I ZR 18/06 gehört der PC nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

1.
§ 54a I UrhG besagt: „Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, inwelchem Maß die Geräte und Speichermedienals Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach§ 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zuberücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmennach § 95a auf die betreffendenWerke angewendet werden.“ Der PC gehört grundsätzlich nicht zu diesen vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

2.
Nach Ansicht des Gerichts ist § 54a I UrhG weder direkt noch in entsprechneder Weise auf PCs anwendbar. 

3. Wichtig für die Beurteilung, ob ein Gerät unter die Vorschrift des § 54a I UrhG fällt, ist die Fähigkeit des Geräts entweder von sich aus oder in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen herzustellen. Der Hauptgrätetyp mit dieser Funktion ist der klassische Kopierer. Der PC ist laut Gericht nicht in der Lage solche Vervielfältigungen durchzuführen. Ebenfalls ist er nicht in der Lage mit einem Verfahren vergleichbarer Wirkung Vervielfältigungen im Sinne dieser Vorschrift herzustellen. Unter dem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung sind nur Verfahren zu verstehen, die Druckwerke vervielfältigen. Darunter fallen weder die Verwendung digitaler Vorlagen noch noch die Herstellung digitaler Kopien.

4. Durch eine Verbidung von PC, Drucker und Scanner ist zwar eine erfolgreiche Vervielfältigung möglich, allerdings fällt dann nur der Scanner unter die Vergütungspflicht.

5. Allerdings könnte man über eine entsprechende Anwendung des § 54a I UrhG nachdenken. Diese fällt aber weg, weil die Interessenlagen bei der Vervielfältigung von digitalen Vorlagen unter Zuhilfenahme des PCs eine andere ist als bei der Vervielfältigung von Druckwerken. Bei Vervielfältigunen von digitalen Werken liegt oftmals die ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten zur Vervielfältigung, meist zum privaten Gebrauch, vor. Vervielfältigungen dieser Art brauchen keine Lizenz im Sinne des § 53 I – III UrhG. 


Quelle: Medien Internet und Recht, 2008, Dok. 352

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