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Beweisrecht  |  19. November 2008  |  Keine Kommentare  >>
OLG Celle: "OK-Vermerk" auf Faxjournal kann Zugang eines Schreibens belegen

Das OLG Celle hat im Urteil vom 19.06.2008 - Az. 8 U 80/07 entschieden, dass der "OK-Vermerk" auf einem Faxjournal bzw. Sendebericht den Zugang eines Schreibens beim Empfänger belegen kann. Voraussetzung ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme gemäß § 130 BGB oder die Pflicht des Empfängers zur Rückfrage beim Absender nach Treu und Glauben gemäß §§ 133, 157, 242 BGB.

1. Der "OK-Vermerk beim Faxjournal bzw. Sendebericht kann als Beleg des Zugangs beim Empfänger ausreichend sein. Die Voraussetzungen des § 130 BGB sind damit erfüllt. 

2. Die Bedeutung des "OK-Vermerks" spielt immer dann eine gesteigerte Rolle, wenn es um die korrekte technische Übermittlung des Faxjournals bzw. Sendeberichts geht.

3. Der Ausdruck des Faxes spielt für die Rechtzeitigkeit des Zugangs keine Rolle. Die Rechtzeitigkeit ist immer schon dann gegeben, wenn die gesendeten technischen Signale vollständig vom Faxgerät des Empfängers empfangen oder gespeichert wurden. Sobald dies geschehen ist, ist das Fax zugegangen. 

4. Mit dem "OK-Vermerk wird weder die vollständige korrekte Übertragung des grafischen Bildes, noch die Kenntnisnahme des Empfängers bestätigt. Es wird lediglich festgestellt, dass die Datenflusskontrolle außerhalb der grafischen Übertragung empfangenen Signale stattgefunden hat, also die vom Sender geschickten Signale codiert wurden und vom Empfänger richtig dekodiert empfangen wurden. Die Datenflusskontrolle (auch Handshake-Phase" genannt) findet sowohl vor, bei mehrseitigen Dokumenten zwischendrin, als auch nach der Übertragung statt. Der "OK-Vermerk" dokumentiert aber nicht die hundertprozentige Richtigkeit der Übertragung. Er erfolgt ebenfalls, wenn das Dokument eine Fehlerquote von 5-15 % haben könnte. Es könnten daher Teile fehlen oder falsch sein.

5. Trotz 5-15 prozentiger Fehlerquotemöglichkeit bei der Bestätigung durch "OK-Vermerk" ist beim Empfänger von der Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne des § 130 BGB oder von einer Rückfrage nach Treu und Glauben auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit der Nichterkennbarkeit des Absenders und die Möglichkeit, dass relevante Textteile fehlen sind sehr gering. Es ist daher unerheblich, ob der Empfänger das Fax gelesen hat, oder ob er seinerseits Probleme mit dem Empfangsgerät hat. Dies liegt nicht mehr im Machtbereich des Absenders.


Quelle: Medien, Internet und Recht, Dok. 332

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