Wettbewerbsrecht | 29. Oktober 2008 | Keine Kommentare >>
Wann darf mit dem Titel "Testsieger" geworben werden
1. Das Wort Testsieger auf einem Produkt kann den Verbraucher durchaus zum Kauf überzeugen. Es ist für den Verbraucher allerdings unmöglich zu jedem Produkt auch den Test zu lesen. Daher greifen immer mehr Hersteller darauf zurück, dies direkt auf ihr Produkt zu schreiben oder mit dem Titel zu werben. Solange dieser Produkt in einem Test den ersten Platz belegt hat, ist dies auch kein Problem und darf durchaus als Verkaufsargument in der Werbung plaziert werden.
2. In einem Fall, mit dem sich das OLG Köln (Urteil vom 28.05.2008 - Az.: 6 U 19/08) beschäftigen musste, war die Situation eine etwas andere. Hier warb ein Kreditinstitut in seinem Werbeprospekt mit dem Slogan " Als eines von nur drei Instituten erhielt ... das Urteil GUT - und gehört damit zu den Testsiegern. Damit war das Kreditinstitut aber nicht Testsieger, sondern lediglich in den oberen Rängen plaziert.
3. Als das Kreditinstitut nach Abmahnung wegen irreführender Werbung die Abgabe einer Unterlassungerklärung verweigerte, wurde dieser Fall vor dem LG Bonn verhandelt. Dieses lehnte die Klage erstinstanzlich ab und dieser Meinung folgte anschließend auch das OLG Köln in der Berufungsverhandlung.
4. Nach Ansicht der Richter wird bei dieser Werbung beim durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt, dass das Kreditinstitut als Erstplazierter aus dem Test gegangen ist. Vielmehr ist klar eine "nur" obere Platzierung gut erkennbar. Wäre das Kreditinstitut als "Nr. 1" aus dem Test hervoregangen, so hätte es dies deutlicher zu Ausdruck gebracht. Der Verbraucher wird hier nicht getäuscht. Die Revision wurde nicht zugelassen.