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| Thumbnails II: LG Hamburg bestätigt Rechswidrigkeit der Anzeige von Thumbnails in Bildersuchmaschine |
Das LG Hamburg hat mit einer Entscheidung vom 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07 seine bisherige Rechtssprechung zur Frage der Urheberrechtswidrigkeit der Anzeige sog. "Thumbnails" in der Ergebnisliste einer Suchmaschine, sofern hierfür keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt, bestätigt.
In dem Verfahren verbietet das Gericht Google Deutschland, bestimmte Bilder als Thumbnail in der Suchergebnisliste zu zeigen. Kläger war hier der Künstler Thomas Horn, der unterbinden wollte, dass Google fünf seiner urheberrechtlich geschützten Comiczeichnungen mit der Figur "PsykoMan" im Index der Bildersuchmaschine führt. Er sah hierin einen Eingriff in seine ausschließlichen Nutzungsrechte und forderte Google daher zur Unterlassung auf.
Google sieht den Bilderservice seiner Suchmaschine in Frage gestellt und hat Berufung gegen das sie betreffende Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Die Entscheidung ist daher noch nichts rechtskräftig.
Anders als den bereits auf drbuecker besprochenen Fall, welches das OLG Jena entschieden hat, musste das Landgericht Hamburg auf die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung oder Anlockung von Suchmaschinen durch den Künstler nicht eingehen. Das Gericht stellte fest, dass nicht erwiesen sei, dass der Künstler sein Fotografie selbst im Internet öffentlich zugänglich gemacht oder Dritten das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt habe. Das OLG Jena hatte letztlich zu Gunsten von Google entschieden (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07). Zwar wurde eine Urheberrechtsverletzung angenommen, da keine Einwilligung des Rechteinhabers vorleige, die Geltendmachung des Verstoßes sei jedoch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Urheber eine „ Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen habe, dass er bei der Präsentation seiner Werke im Internet Suchmaschinen den Zugriff auf seine Seite so erleichtere, dass die „crawler““ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ würden.
Wie heise online berichtet habei n der Hamburger Verhandlung der Richter Prozessbeobachtern zufolge erklärt, Google habe ja die Möglichkeit, anstatt Thumbnails eine textliche Umschreibung der indizierten Abbildungen zu veröffentlichen. Dies habe Google dann auf die Palme gebracht: Solcherlei Aussagen zeugten "von einer nutzerfernen, technologiefeindlichen Auffassung des Gerichts", so der Unternehmenssprecher Kay Oberbeck gegenüber heise online. "Die gegen die Interessen deutscher Internetnutzer gerichtete Entscheidung des LG Hamburg ist ein großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter. Millionen von Internetnutzern und viele Tausende von Webseitenbetreibern in Deutschland müssten unter einer möglichen Einstellung der Bildersuche leiden, obwohl diese in allen anderen Ländern der EU für zulässig erachtet wird." (Quelle: heise online vom 14.10.2008) Nach Ansicht des LG Hamburg wird durch das Online Setzen der Bilder keine Einwilligung zur Anzeige eben dieser als Thumbnails erteilt. Diese ergebe sich gerade auch nicht daraus, dass es ein Webseitenbetreiber druch entsprechende Maßnahmen, wie bspw. "robots.txt" selbst beeinflussen könne, die Öffentlichkeit von der Nutzung auszuschließen. Interantionale Standards des World Wide Web Kosnortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols seien für die rechtliche Würdigung unverbindlich. Das Vertrauen auf ein schadensminderndes Verhalten des deliktisch Handelnden Dritten sei grundsätzlcih nicht geschützt. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 19a UrhG und § 23 UrhG als gegeben an.
Zwar führt Gericht selber aus, dass es erhebliche Auswirkungen auf die Existenz von Bildersuche habe, wenn aus urheberrechtlichen Gründen das Ergebnis dieser Suchdienste nicht mehr in den Trefferlisten als Thumbnails dargestellt werden könnten. Auf Grund der derzeitigen Rechtslage sah es sich aber nicht in der Lage, anders zu entscheiden. Unabhängig davon seien aber auch keine Gründe ersichtlich, aus denen sich zwingend eine unentgeltliche Nutzung durch Google ergebe. Im Ergebnis könnte die Entscheidung des LG Hambug, sollte sie durch das OLG Hamburg bestätigt werden, das vorläufige Ende des Bildersuchdienstes bei Google einleuten. Ein Ausweg könnte nur durch eine gesetzgeberische Neuregelung geschaffen werden bzw. evtl. Pauschalzahlungen durch Google und ähnliche Anbieter an Verwertungsgesellschaften.
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