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| Eigenmächtige Entfernung eines „wild“ angebrachten Plakats durch Konkurrenten |
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.04.2008, Aktenzeichen – 6 U 20/08 – entschieden, dass die eigenmächtige Entfernung eines „wild“ angebrachten Plakats durch ein anderes Plakatierungsunternehmen rechtswidrig sei.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Verfügungsbeklagte betreibt ein Plakatierungsunternehmen und war beauftragt, für eine Veranstaltung Plakate aufzuhängen. Er war berechtigt, die entsprechenden Plakate im Bereich einer bestimmten Straße aufzuhängen. Am 20.06.2007 hing an einem Zaun in dieser Straße ein Plakat des Verfügungsklägers, auf dem für eine Veranstaltung geworben wurde. Der Verfügungsbeklagte nahm daraufhin das Plakat des Verfügungsklägers ab und legte es hinter den Zaun. Das Landgericht hatte dem Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 30.06.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, Plakate, die auf Veranstaltungen des Verfügungsklägers hinweisen, zu entfernen. Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Landgericht die einstweilige Verfügung auf. Dies mit der Begründung, dass die gezielte Ausschaltung fremder Werbung zwar regelmäßig unlauter im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG sei. Die Verfügungsklägerin habe die geschützte Werbewirkung nur dadurch erreicht, dass sie sich rechtswidrig verhalten habe, weil sie die Plakate gegen den Willen des Eigentümers an fremdem Eigentum angebracht habe. Wer das Verbot missachte, fremdes Eigentum für eigene Zwecke einzusetzen, könne aber nicht redlicher Weise erwarten, das andere Marktteilnehmer die so gewonnene (Un-)Rechtsposition achten. Jedenfalls stünde dem Verfügungsbeklagten ein Selbsthilferecht nach § 229 BGB zu. Gegen dieses Urteil wurde dann durch beide Parteien Berufung eingelegt. Dies da dem Urteil auch noch die Frage zugrunde lag, ob die Plakate durch die Verfügungsbeklagte beschädigt werden durfte. Die Berufungen hatten beide Erfolg.
Das OLG Karlsruhe wies dabei darauf hin, dass das Entfernen des Plakats durch den Verfügungsbeklagten rechtswidrig gewesen sei. Ausdrücklich abgelehnt wurde die Auffassung des Landgerichts, die Rechtswidrigkeit des Handelns des Verfügungsbeklagten sei aufgrund des „unclean hands“ Einwands oder wegen der Ausübung eines Selbsthilferechts ausgeschlossen sei. Den so genannten „unclean hands“ Einwand mit dem wettbewerbsrechtliche Ansprüche mit der Begründung verneint werden, auch der Anspruchsteller selbst handele Wettbewerbswidrig oder in anderer Weise rechtswidrig, gebe es im deutschen Recht nicht. Nur ausnahmsweise könnten Ansprüche auf dieser Grundlage verneint werden, wenn durch das Verhalten des Beklagten ausschließlich belange des Klägers beeinträchtigt würden und bei gleichzeitigen Wettbewerbsverstößen der Verfügungskläger sich mit seinem Vorgehen gegen den Verfügungsbeklagten in Widerspruch setzen würde. Dies sei hier nicht der Fall. Die Plakate des Verfügungsklägers seien nicht deshalb „vogelfrei“, weil sie ohne Erlaubnis des Eigentümers und damit ihrerseits rechtswidrig an dem fraglichen Zaun aufgehängt worden seien. Ob die Voraussetzung eines Selbsthilferechts nach § 229 BGB liegen nicht vor. Diese Vorschrift decke zunächst nicht die gewaltsame Durchsetzung von Ansprüchen Dritter. Auch die Voraussetzung des § 227 BGB (Nothilfe) seien Mangels eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs nicht gegeben.
Im Ergebnis hätte sich der Eigentümer des Zauns auf das Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB berufen können. Der Verfügungsbeklagte allerdings nicht.
Fazit:
Das Urteil des OLG Karlsruhe stellt klar, dass es einem Konkurrenten nicht gestattet ist unter Berufung auf das so genannte Selbsthilferecht oder unter Berufung des so genannten „unclean-hands“ Einwandes eigenmächtig gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Das Selbsthilferecht steht demjenigen zu, der sich auf dieses Recht als Anspruchsteller auch berufen kann. Für die Nothilfe bedarf es strenger Anforderungen. Die Tatsache, dass sich ein Konkurrent selbst rechtswidrig verhält, gibt dem Konkurrenten also keine Berechtigung hier für „Recht und Ordnung“ zu sorgen. Nimmt er dies für sich in Anspruch, verhält er sich selbst wettbewerbswidrig und hat mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Da das so genannte „wilde“ Plakatieren nicht selten vorkommt und hier ein erheblicher Konkurrenzdruck ist, kann dennoch Mitbewerbern nur abgeraten werden hier eigenmächtig vorzugehen. Man muss sich dann zunächst an die Rechteinhaber wenden, damit diese ihre Ansprüche schnell und effektiv durchsetzen.
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