Liefert der Händler ein besseres Produkt, als das beschriebene, kann dies zu einer Abmahnung kommen. Auf die Qualität kommt es nicht immer an. Das Landericht Köln verurteilte den Händler wegen Wettbewerbsverstoß auf Unterlassung (LG Köln, Urteil vom 01.07.08 - Az.: 81 O 167/07).
1. In den meisten Fällen des Alltags bekommt der Kunde eher ein schlechteres Produkt geliefert, als das was beschrieben worden war. Dies ist verkaufstechnisch auch logisch. Beschreibt der Verkäufer sein Produkt etwas "großzügiger" so findet er mehr Interessenten. Er würde sein Produkt somit nie schlechter beschreiben, als es in Wirklichkeit ist.
2. Im vorliegenden Fall sah das anders aus. Ein Händler verkaufte Druckerpatronen verschiedener Art. Er bewarb eine Druckerpatrone als "wiederbefüllt" und verkaufte diese "wiederbefüllte" Patrone zu einem angemessenen Preis an seine Kunden. Allerdings war diese Produktbeschreibung falsch, da es sich nicht um wiederbefüllte Paronen handelte, sondern um neue. Das Landgericht Köln sah hier einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte den Händler auf Unterlassung. Das neue Produkt sei zwar besser als das wiederbefüllte, allerdings sei die Artikelbeschreibung falsch. Die bessere Qualität des ausgelieferten Produktes spielt hierbei keine Rolle, sondern die Eigenschaften des Produktes.
3. In der Urteilsbegründung heißt es:
"Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant ist: Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es "besser" ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, dass das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; Er wird grob und damit wettbewerbsrechtlich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt."
4. Fazit:Das Gericht hat hier zwar gut argumentiert, aber den meisten Verbrauchern wäre die neue Patrone wohl lieber gewesen. Aber hierdurch wird klar: Bei der Beschreibung des Produkts immer genau aufzupassen, selbst wenn man dem Kunden im Endeffekt was "Gutes" tut, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen.
Quelle:Internetrecht-Rostock.de