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Fotorecht  |  20. Oktober 2008  |  Keine Kommentare  >>
Verstößt die Nutzung so genannter „Thumbnails“ gegen das Urheberrecht?

Die Frage, ob so genannte „Thumbnails“, das heißt kleine Vorschaubilder im Rahmen einer Bildersuche im Internet gegen das Urheberrecht verstoßen, sofern hierzu keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt, beschäftigt schon seit geraumer Zeit die juristische Literatur und die deutschen Gerichte. Die Erstellung und Anzeige der „Thumbnails“ greift zweifelsohne in die Verwertungsrechte des Rechteinhabers ein, so dass es im Kern letztlich um die Frage geht, ob der Berechtigte hierzu eine Einwilligung erteilt hat. Dabei geht es grundsätzlich um die Abwägung zwischen der Frage, ob derjenige, der Bilder ins Internet stellt und mit dem Auffinden durch Suchmaschinen einverstanden ist, in diese Verwertungshandlung entsprechend schlüssig eingewilligt hat oder ob hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist.

I.
Das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 15.03.2007, Aktenzeichen – 3 O 1108/05 – war zunächst der Auffassung war, dass derjenige, der Abbildungen in Form von „Thumbnails“ darstellt, grundsätzlich in das dem Urheber ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 15 UrhG eingreife. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handele. Darüber hinaus lege in der unveränderten Verkleinerung der Bildnisse auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG. Dieser Eingriff sei aber nicht widerrechtlich, denn der Rechteinhaber habe in die Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt. Zur Begründung führte es aus, dass

„Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithalte, stehe man ständig vor dem Problem unwesentliches von wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe sei der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die eine eigene Website ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen würde. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „Thumbnails“ bei der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „Thumbnails“ liege daher grundsätzlich im Interesse des Urhebers.“

Interessanterweise führt das Gericht dann noch aus, dass

„Von entschiedener Bedeutung sei auch, dass eine Verwertung durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr seitens der Beklagten zu 2. nicht realistisch sei. Im Internet existieren Millionen Bilder. Die Kosten für entsprechende Verträgen wären so hoch, dass die ökonomische Antwort auf ein solches Verlangen nur die Einstellung der Suchform nach Bildern sein könne. Das wiederum entspreche nicht den Interessen derjenigen, die Bilder ins Netz zur kostenlosen Ansicht einstellen.“

Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter, der sein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. Im Übrigen könne der Zugriff durch entsprechende Fehler im Quellcode leicht verhindert werden. Auch führt das Gericht aus, dass

„Allein aus dem Hinweis auf das Copyright ein entgegenstehender Wille nicht folge. Dass die von der Klägerin ins Internet gestellten Bilder mit einem Urhebervermerk versehen waren, stehe der Annahme eines konkludenten Einverständnisses deshalb nicht entgegen, weil, anders als Möglicherweise weitergehende, hier nicht in Betracht kommende Nutzungsformen, die kostenfreie Zugänglichmachung im Internet durch die Klägerin selbst veranlasst worden sei. Da die „Thumbnails“ diese Nutzungsmöglichkeit lediglich fördern, aber nicht ausweiden, sind sie seid deren Herstellung und Speicherung von der konkludenten Einwilligung der Klägerin umfasst.“

Letztlich wurde durch Sachverständigenbeweis dargelegt, dass es sich bei den „Thumbnails“ um reine Verlinkungen handele und diese weder auf der Homepage der Klägerin noch Bilder in Originalgröße auf Ihren Server gespeichert würden. Hierdurch kamen die Grundsätze des BGH aus der so genannten „Paperboy“-Entscheidungen (Urteil des BGH vom 17.07.2003, Aktenzeichen –I ZR 259/00-) zur Anwendung. Danach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der einen Hyperlink auf eine von berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setze. Im Ergebnis komme es daher auf die Frage an, ob die konkludente Einwilligung auch eine Speicherung der Homepage der Klägerin und eine Speicherung der Bilder in Originalgröße erfasse nicht an.

II.
Das Thüringer Oberlandesgericht als Berufungsinstanz (Urteil vom 27.02.2008, Aktenzeichen –2 U 319/07-) ist hier eindeutig anderer Meinung. Aus Sicht des Gerichts liegt eine Verletzung von § 23 UrhG vor. Es läge eine für den Fall der Veröffentlichung und Verwertung einwilligungsbedürftige unfreie Benutzungen im Sinne von § 23 UrhG vor. Bezug nehmend auf die Entscheidung des Landgerichts Erfurt wird ausgeführt, dass

„…die „Thumbnails“ gleichzeitig ein zulässigen Link zur Ursprungsseite der Klägerin darstellen würden, der als solche urheberrechtlich nicht zu beanstanden sei, spiele bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Urheberrechte der Klägerin bei der Gestaltung des „Linkankers“ im Rahmen der Trefferliste eingegriffen wird, keine Rolle. Denn die Gestaltung des „Linkankers“ in Form eines „Thumbnails“ geht über die rein technische Verknüpfung von Internetinhalten hinaus. Das Anzeigen der „Thumbnails“ in der Trefferliste der Suchmaschine stelle eine Verwertung der Umgestaltung dar, da unzweifelhaft eine der in § 15 Abs. 2 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Handlungen vorgenommen würde, wenn „Thumbnails“ durch die Beklagte auf eigenen Internetseiten als „Linkanker“ für jeden Internetnutzer zugänglich angezeigt werden würden. Das Bearbeitungsrecht des Urhebers erfasst auch im § 15 UrhG nicht genannte Verwertungsarten.“

Demgemäß sei die Verwertung der Umgestaltung nach Auffassung des Gerichts gem. § 23 UrhG auch rechtswidrig.

Eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung seitens des Rechteinhabers liege auch nicht vor. So sei diese weder ausdrücklich erklärt worden noch konkludent.

Eine ausdrückliche Erklärung der Einwilligung, die auch und gerade von den „Crawlern“ oder „Robots“ der Suchmaschinen verstanden werden kann, sei technisch möglich. Eine Wegsite kann beispielsweise mit der Programmzeile „Googlebot-Image Allow“ versehen werden um die Einwilligung ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen.

Es läge aber auch keine konkludente Einwilligung vor. Die Anbringung eines Urhebervermerks oder eines Copyright Vermerks, wenn er sich neben dem Namen einer natürlichen Person befindet, habe lediglich die Bedeutung, dass die Urheberschaft der genannten Person vermutet wird. Ein weiterer Erklärungsinhalt liege nicht vor. In Bezug auf das Gestatten oder nicht Gestatten von Nutzungshandlungen habe der Copyright Vermerk vielmehr überhaupt keinen Erklärungswert. Der Erklärungswert der Nutzungsuntersagung kann daher nicht entnommen werden.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass durch das Einstellen von Bildern zur freien Betrachtung und ohne technische Schutzmaßnahmen ins Internet keine konkludente Einwilligung in Hinblick auf eine Nutzungsrechtseinräumung wegen der Umgestaltung der Bilder zu „Thumbnails“ durch eine Suchmaschine im Sinne von § 23 UrhG abgegeben würde. Der Urheber, der ein Werkgenuss ermöglichen will, willige grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen würden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinausgingen.
Der Argumentation, dass jeder, der, obwohl technisch einfach möglich, es nicht verhindere, dass „Crawler“ ihre Seiten durchforsten und dabei bestimmte Inhalte wie Bilder herauslesen, gebe eine konkludente Willenserklärung des Inhalts ab, er sei mit der Umgestaltung und Verwertung durch Suchmaschinen einverstanden, ist nach Ansicht des Gerichts nicht überzeugend. Eine solche Sichtweise würde den allgemeinen Grundsatz widersprechen, wonach sich der Nutzer um die Einräumung eines Nutzungsrechts bemühen, nicht hingegen der Urheber die unbefugte Nutzung seines Werkes verhindern müsse. Technisch mögliche Sperren könnten dienlich sein, können aber nicht als Freigabe für jede beliebige Form gewerblicher Dritten verstanden werden. Daran ändere auch nichts, dass die Schutzmaßnahmen, die gegenüber den „Crawlern“ hilfsweise bei Google einzusetzen wäre (Programmzeile „Googlebot-Image Disallow“) bisher einfach zu bewerkstelligen sind und von einer Vielzahl von Programmierern beherrscht würden. Denn nicht jeder Gestalter einer mit Bildern versehenden Homepage nutze die technischen Möglichkeiten, die die Anweisungen an die Suchmaschine-Robots in der Robots.txt-Datei oder die Anwendung von Meta-Elementen eröffnen oder wäre dazu verpflichtet, sie zu nutzen, nur weil beispielsweise Google diese anböte.

Der durch das Oberlandesgericht Jena zu entscheidende Fall hatte dann aber die Besonderheit, dass der Homepageinhaber eine so genannte Suchmaschinenoptimierung in der Gestalt vorgenommen hatte, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf die Seite erleichtert wird, die „Crawler“ so zu sagen angelockt würden. In einer solchen Situation sei das Berufen auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung der Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.

Fazit:

Aus Sicht der Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts Jena handelt es sich bei so genannten „Thumbnails“ um sonstige Umgestaltungen eines Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Ihm kommt kein Eigenwertcharakter zugute. Sie gehören auch nicht in den Bereich der Zustimmungsfreiheit zur verwertenden freien Benutzungen im Sinne von § 24 UrhG. In dem Einstellen von Bildern in das Internet liege dabei gerade dabei keine schlüssige Einwilligung des Rechteinhabers in deren Verwertung. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine einfache Verhinderungsmöglichkeit, insbesondere durch Beeinflussung der Suche-Roboter möglich ist. Daher liegt im Ergebnis ein Urheberrechtsverstoß vor.

Eine Ausnahme ist aber dann anzunehmen, wenn die entsprechende Internetseite derart optimiert worden ist, dass so genannte „Crawler“ regelrecht angelockt würden und der Inhaber damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Auffinden besonders wünscht. Wenn er dann nicht entsprechende Schutzmaßnahmen vorgenommen hat, setzt er sich zu seinem ursprünglichen Verhalten in Widerspruch und die Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche ist rechtsmissbräuchlich.

Wer also verhindern möchte, dass seine Bilddateien als so genannte „Thumbnails“ durch Suchmaschinen darstellt werden, muss seine Seite entweder so optimieren, dass die Bilder von den Suchmaschinen nicht herausgelesen werden können oder eine Optimierung seiner Internetseite ganz unterlassen. Ansonsten kann er keine Unterlassungsansprüche geltend machen.

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