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| Vorwahl: 0900. Ruf mich an, Papa zahlt ja! Urteil des AG Bonn |
Anbieter von Telekommunikationsleistungen haben grundsätzich einen Anspruch gegen den Anschlussinhaber, selbst wenn der tatsächliche Nutzer minderjährig ist.
1. Im vorliegenden Fall hatte sich ein minderjähriger Junge durch eine Erotikhotline mit einer 0900 Vorwahl erotische Dienste vermitteln lassen. Dem Anschlussinhaber, dem Vater des Jungen, entstanden dadurch Verbindungskosten in Höhe von 626,02 €. Zunächst zahlte der Vater die Rechnung, klagte aber dann auf Rückzahlung der Verbindungskosten, die durch die erotischen Dienste entstanden waren.
2. Im Urteil vom 16.08.2008 - Az. 3 C 65/07 wies das Amtsgeriht Bonn die Klage ab. Das Amstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber, hier der Vater, nach den Regeln der Anscheinsvollmacht für Telefonate, die von Familienmitgliedern über diesen Anschluss geführt werden, haftet. Um einen Missbrauch wie den vorliegenden zu verhindern, hätte der Vater vorsorgen müssen. Dies hätte durch eine Sperrung der Nummern solcher Dienste (der gesamten 0900 Nummern) geschehen können. Den Einwand der Sittenwidrigkeit ließ das Gericht ebenfalls nicht zu.
“Eine irgendwie geartete Einschränkung, an welche Rufnummern weitergeleitet werden darf oder nicht, ist vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Entsprechend kann auch an Sex-Telefonnummern weitervermitteln werden, wenn vorher die Kosten für ein solches Telefongespräch mitgeteilt werden. Letzteres ist unstreitig in den vorliegenden Fällen geschehen”.3. Das Urteil zeigt, dass der Anschlussinhaber gefragt ist, seinen Anschluss vor Missbrauch zu schützen, selbst wenn es der eigene minderjährige Sohn ist, oder besonders dann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dieser Schutz durch so einfache Mittel, wie die Sperrung von Nummern vorgenommen werden kann.
Quelle: Justiz.NRW |
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