Dr. Bücker
 
 
 
rss
 
aktuell
 
Presserecht  |  11. August 2008  |  Keine Kommentare  >>
AG Frankfurt a. M.: Prüfungspflichten und Vorab-Zensur bei Web-Blogs

In der Entscheidung vom 16.07.2008 - Az. 31 C 2575/07-17 entschied das AG Frankfurt a.M. welche Prüfungen und Überwachungspflichten Internetblogs nachkommen müssen, obwohl sie grundsätzlich unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit stehen.


Leitsätze der MIR:

BGB §§
823 Abs. 1, 1004 Abs. 1

1. Auch dann, wenn der Administrator eines Web-Blogs zumindest einen Beitrag zu der Funktionsfähigkeit des Blogs leistet und die Verbreitung rechtswidriger Äußerungen damit fördert, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, um eine über die Gebühr ausufernde Ausdehnung der Störerhaftung auf Dritte, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu verhindern (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007 - Az. 12 O 343/06 = MIR 2007, Dok. 270).

2. Für den Umfang der Prüfpflichten und deren Zumutbarkeit sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend (unter Hinweis auf: BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Az.
I ZR 304/01 = MIR 2005, Dok. 010). Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag (hier: in einem Blog) nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtverletzungen kommt ("nachgelagerte" Überwachungspflichten).

3. Vor der Kenntniserlangung von rechtsverletzenden Inhalten bestehen Prüfungspflichten des Betreibers eines Web-Blogs grundsätzlich nicht. Bis zur Kenntnis von konkreten Beanstandungen darf der Blog-Betreiber grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Benutzer des Blogs (etwa im Rahmen der Kommentarfunktion) lediglich themenbezogene Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.

4. Bei der Beurteilung der Weite von Prüfungspflichten eines Web-Blog-Betreibers sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer und das allgemeines Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.08.2006 - Az.
7 U 50/06 = MIR 2006, Dok. 139).

5. Das Betreiben eines Internetforums steht unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit. Die Existenz solcher Foren wäre gefährdet, wenn man Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung in Richtung einer "Vorab-Zensur-Pflicht" überspannen würde. Zwangsläufig wären zudem nicht nur Artikel mit kritischen Stellungnahmen oder brisantem Inhalt erfasst. Vielmehr wären auch offensichtlich zulässige Meinungsäußerungen einzubeziehen und das Modell des Internetforums/-blogs würde insgesamt in Frage gestellt (so auch: AG München, Urteil vom 06.06.2008 - Az.
142 C 6791/08). Dies gilt umso mehr, wenn das betreffende Forum/ der betreffende Blog nicht gewerblich betrieben wird (zu diesem Kriterium für die Annahme von Prüfungspflichten im Einzelfall: BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 35/04 = MIR 2007, Dok. 246).

 "Die Veröffentlichung der Urteilsleitsätze erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion von MEDIEN INTERNET und RECHT (RA Th. Gramespacher).Die Originalveröffentlichung ist zu finden unter MIR 2008 Dok 237


Quelle: MIR, 2008, Dok. 237,
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1704

 Druckversion     Weiterempfehlen     Kommentarfeed

Facebook  twitter  Mr. Wong  Webnews  Oneview  Linkarena  Newskick  Folkd  Yigg  Digg  Del.icio.us  Slashdot  Google  Blinklist  Technorati  Newsvine 


kommentare

 Name [notwendig]
 E-Mail (wird nicht veröffentlicht) [notwendig]
 Webseite [optional]

 
 
partner



partner

elbelaw
IT-Blawg
JuraBlogs
Markenblog
Medien Internet und Recht
Sportrecht
Vertretbar Weblawg
e-news
 
topthemen
angaben  anspruch  bgh  beklagte  beklagten  bundesgerichtshof  daten  fall  frage  gericht  internet  klage  kläger  klägerin  kosten  kunden  landgericht  nach  nutzung  quelle  recht  seite  urteil  verbraucher  werbung