1. Ein Anwalt klagte gegen die scheinbar überall lauernde Gebühreneinzugszentrale und bekam von den Richtern im Urteil vom 15. Juli 2008 - Az. 1 K 496/08.KO Recht. Ebenfalls die Kampagnen der IHK gegen die Einführung von GEZ-Gebühren für neuartige Empfangsgeräte wie UMTS-Handys und PCs, werden damit belohnt. Der Rechtsanwalt klagte aufgrund dessen, dass er Gebühren für seinen Computer im Büro zahlen sollte, den er weder zum Zwecke des Radio hörens noch zum TV schauen nutzte, sondern lediglich beruflich.
Hauptgrund des Gerichts ist der Zweck der Anschaffung solcher Geräte wie PCs und UMTS Handys. Nach Aussagen des Gerichts, sind sie zwar grundsätzlich für den Empfang geeignet, aber angeschafft werden sie aus anderen Gründen, um berufliche oder andere Aufgaben außerhalb der medialen Unterhaltung zu erledigen. Daher ist eine Gebührenerhebung für solche Geräte nicht gerechtfertigt.
2. Pressemitteilung Nr. 33/2008 vom Verwaltungsgericht Koblenz:
a. Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.
b. Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.
c. Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.