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| Gesetzesentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung wurde von Bundesregierung beschlossen |
1. Prinzipiell ist Telefonwerbung gegenüber dem Verbraucher ohne seine Einwilligung nach geltendem Recht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verboten. Als Folge droht dem Zuwiderhandelnden eine Klage auf Unrerlassung durch andere Mitbewerber oder Organisationen. In der Vergangenheit kam es daher schon oftmals zu Klagen durch Verbraucherschutzverbänden. Des Weiteren ist bei fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln durch den Anrufer nach der bisherigen Rechtslage ein Anspruch auf Schadensersatz möglich.
2. Auffällig ist allerdings, dass sich trotz des Verbots unseriöse Firmen oftmals über dieses Verbot hinwegsetzen und sich nach einer Umfrage 86 % der Bevölkerung durch unerlaubte Werbeanrufe belästigt fühlen. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, sollen nach dem Gesetzesentwurf solche Zuwiderhandlungen mit hohen Strafen belegt werden. Der Zuwiderhandelnde Anrufer erhält eine Geldbuße bis zu 50000 €. Zulässig ist ein Werbeanruf künftig nur noch, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich zugestimmt hat, Die Rufnummerunterdrückung, mit der unseriöse Firmen oftmals ihre Rückverfolgung verhindert haben, ist zukünftig bei Werbeanrufen untersagt und wird bei Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 10000 € bestraft.
3. Auch die Widerrufsrechte der Verbraucher wurden in den Focus gerückt und gestärkt. Fortan soll der Verbraucher die Möglichkeit bekommen, solche Verträge (z. B. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, sowie Wett- und Lotteriel-Diensteistungen) zu widerrufen. Das Widerrufsrecht beträgt künftig zwei Wochen oder ein Monat je nach Einzelfall und beginnt nicht, bevor der Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Der Weg über E-mail oder Telefax soll allerdings ausreichen.
4. Der Schutz bei sogenannten untergeschobenen Verträgen wurde verstärkt. Bislang war es dem Verbraucher unmöglich einen Vetrag zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Zukünftig muss der Verbraucher, wenn er den Vertrag wirksam widerrufen hat, die erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er zugestimmt hat, dass die vereinbarte Leistung schon vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Somit handelt der Unternehmer zukünftig auf eigenes Risiko.
5. Oftmals liegt ebenfalls die Situation vor, dass bei einem Anbieterwechsel der neue Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne diesbezüglichen Auftrag des Verbrauchers kündigt. Dem wirkt das neue Gesetz damit entgegen, dass die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses oder dessen Vollmacht dazu der Textform bedarf, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, C. H. Beck, 31.Juli 2008 |
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