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Fotorecht  |  08. Januar 2009  |  Keine Kommentare  >>
Fotografie von im Eigentum Dritter stehender Gegenstände nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt; Eiffelturm bei Nacht fotografieren nicht erlaubt?

I.

Oftmals stellt sich die Frage, in wieweit Gegenstände, insbesondere Werkstücke (Plastik, Bild, Bauwerke, etc.), welche im Sacheigentum einer dritten Person stehen, fotografiert und veröffentlich werden dürfen.

Hierbei sind zunächst zwei unterschiedliche Schutzbereiche zu beachten. Zum einen das Urheberrecht, welches eine entsprechende Schrankenregelung für Werke an öffentlichen Plätzen im § 59 UrhG bereitstellt und das Eigentumsrecht nach § 903 BGB.

Nach allgemeiner Meinung und insbesondere nach Auffassung des Bundesgerichtshofes steht dem Sacheigentümer kein Abwehranspruch aus den §§ 903, 1004 BGB etwa gegen das Fotografieren seines Hauses oder seiner im Vorgarten stehenden Plastik von der öffentlichen Straße aus zu, da der Fotografiervorgang als Realakt nicht in die Verfügungsbefugnis des Eigentümers eingreift (BGH GRUR 1990, Seite 390 folgende – Friesenhaus).
Aus urheberrechtlicher Sicht stellt sich die Abbildung der Verkörperung eines geschützten Bauwerkes als eine nach § 59 UrhG zulässige (weitere) Vervielfältigung des urheberrechtlichen geschützten immateriellen Gutes dar, die das Sacheigentumsrecht selbst dann nicht berührt, wenn sie zu gewerblichen Zwecken erfolgt (BGH a. a. O.). Allerdings ist der Eigentümer nicht daran gehindert, den Blick von der Straße auf sein Eigentum zu erschweren oder ganz zu verstellen. Ist ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nur durch das Betreten des Grundstücks sichtbar, greift § 59 UrhG schon deshalb nicht ein, weil es nicht um einen Fall der Freiheit des Straßenbildes geht (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 59 Rn 3).

Es ist also im Ergebnis zwischen dem Urheberrecht des Werkschöpfers am Werkstück selbst als immaterielles Gut und dem Eigentumsrecht zu unterscheiden.
Die von § 59 UrhG aufgeführte Schrankenregelung erlaubt es Dritten Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 59 Satz 1 UrhG). Das Eigentumsrecht und der damit einhergehende Abwehranspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB bestimmt, dass unter einer Beeinträchtigung des Eigentums jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen ist (BGH NJW 2005, Seite 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz jedoch nicht erforderlich. Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt auch dann vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung eingegriffen wird. Dies bedeutet mit der Sache nach belieben verfahren zu können. Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn an dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Verlauf aufgrund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahmen anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, Seite 778 - Schloß Tegel).
Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografieerlaubnis ergibt sich in der Regel keine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das natürlich Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch ohne ausdrückliches Verbot darf er die Aufnahmen Fertigende nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., Seite 779).

Diese Sichtweise ist kürzlich nochmals durch das Landgericht Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008, Aktenzeichen I O 175/08, bestätigt worden. Wie das Gericht in den Entscheidungsgründen ausführt, stellt das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie – ohne dass das Hausgrundstück betreten wird – von einer allgemeinen zugänglichen Stellen aus angefertigt wird. Nach Ansicht des Gerichts kommt es auf den Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidend für die Frage an, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemeinen zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstückes, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. Der Urheber- und Werkschöpfer hat dies in diesem Falle gemäß § 59 UrhG hinzunehmen. In einem solchen Falle sei es dem Eigentümer bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, Aufnahmen, die von seinem Haus von der Straße aus gefertigt würden, zu unterbinden. Damit hat er keine rechtlich und tatsächlich gesicherte Position in die „eingegriffen“ werden könnte. Würde hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, dann habe der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft auch tatsächliche Macht Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Dies ist auch nicht mehr durch § 59 UrhG gedeckt.

Fazit:

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Foto- und Filmaufnahmen einer Sache, die im Sacheigentum Dritter steht und eventuell sogar urheberrechtlichen Schutz hat, nur dann erlaubt ist, wenn diese von einer allgemeinen zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstückes vorgenommen werden kann. Sobald es sich um keine allgemein zugängliche Stelle mehr handelt oder das Grundstück zur Fertigung der Fotoaufnahmen betreten werden muss, ist die Aufnahme weder durch die urheberrechtlichen Schrankenregelungen erlaubt, darüber hinaus stellt sie einen Eingriff in das Eigentum dar. Dem Eigentümer bleibt ebenfalls unbenommen kraft seiner Sachherrschaft die Möglichkeit, andere vom Zugang der Sache bzw. vom Anblick der Sache (bei einem Gebäude z. B. durch eine Grundstücksbepflanzung) auszuschließen und ihm damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Ansonsten hat er keine Möglichkeit der Verhinderung. Gleiches gilt für den Urheber des Werkstückes.

Wichtig ist auch, dies war Entscheidungsgrundlage für den vom Landgericht Potsdam zu entscheidenden Sachverhalt, dass dieser Schutz auch für öffentliche Anlagen, wie beispielsweise Parkanlagen gilt. Auch bezüglich öffentlicher Gebäude darf der Fotograf oder Filmschaffende nicht einfach das Grundstück betreten und Fotografien fertigen, die nicht von allgemein zugänglichen Plätzen aus gefertigt werden können. Deshalb bestehe aus dem Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, künstlerisch bedeutsame Gebäude und Gärten festzuhalten. Dem könne, neben der allgemeinen gewährten Zugänglichkeit, beispielsweise im Rahmen der Parkordnung, etwa durch den Vertrieb von Ansichtkarten, von DVD’s oder von Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen dienen. Das Recht des Vertriebs steht dann aber der öffentlichen Einrichtung zu. Vertreibt die öffentliche Einrichtung entsprechende Postkarten, Bildbände oder Broschüren wird dann der öffentlich Rechnung getragen.


II.

Exkurs: Fotografieren des Eifelturms bei Nacht; Panoramafreiheit und zersplitterte Rechtslage in der Europäischen Union

1. Eine beliebte und in vielen Foren diskutierte Frage ist es, ob mann bspw. den Eifeltrum bei Nacht fotografieren dürfe. Dies wäre nach deutschem Recht im Ergebnis wohl zu bejahen. Im Kern geht es um die Frage, wie das Merkmal "bleibend" in § 59 UhrG auszulegen ist.
Die von § 59 UrhG aufgeführte Schrankenregelung erlaubt es Dritten, Werke die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 59 Satz 1 UrhG). Bei der Lichtinstallation bei Nacht handeld es sich m. E. aber um ein bleibendes Werk, da sie zwar nur Nachts vorliegt, jedoch jede Nacht und nicht nur vorübergehend. Dieses Problem wird durch den BGH für das deutsche Recht im Zusammenhang mit der von den unter ihren Künstlernamen Christo und Jeanne-Claude im Juni/ Juli 1995 in Berlin verantalteten Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag" aufgegriffen (BGH, Urteil vom 24. 1. 2002 - I ZR 102/ 99 - Verhüllter Reichstag). Der BGH führt hierzu wie folgt aus:

Für eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zu dem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist. Der gesetzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorübergehenden Aufstellung oder Errichtung seines Werkes weitergehende Rechte vorbehält als im Falle einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die Erwägung zugrunde, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer (vorübergehenden) Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das im Gesetz ohnehin vorgesehene Maß hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 UrhG) einzuschränken.
Weiter führt er aus

Maßgeblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung eines geschützten Werkes an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht einer Dauerausstellung zugrunde liegt.
Da es sich bei der Lichtinstallation des Eifelturms um eine Dauerausstellung handelt, wäre der Fall nach deutschem Recht anders zu beurteilen, als die vom BGH entschiedene Sachverhaltskonstellation. Eine Fotografie daher erlaubt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber das Territorialitätsprinzip. Dieses besagt, dass die Wirkung der Gesetzgebung eines Staates über das Urheberrecht auf das Territorium dieses Staates begrenzt und dass ein druch diese Gesetzgebung gewährtes Urheberrecht seine Wirkungen nur innerhalb der Grenzen dieses Staates entfaltet. D.h. dass deutsche Urheberrecht gilt nur für Verstöße in Deutschland. Die Frage des "Eifelturms" wäre daher nach französischem Recht zu beurteilen, soweit es um die Vervielfältigungshandlung in Frankreich geht und es zu einem Prozess in Frankreich käme bzw. dort eine Veröffentlichung vorgenommen würde. Nach deutschem Recht, insoweit es um eine Handlung in Deutschland geht.

Hierbei kommt ein weiterer wichtiger Grundsatz im internationalen Recht des geistigen Eigentums zum Zuge, das sogenannte Schutzlandprinzip. Dieses besagt, dass sich der Schutz des geistigen Eigentums, also auch des Urheberrechts, nach dem Recht des Landes richtet, in dem der Schutz begehrt wird. Auch wenn es sich um eine Fotografie eines Hauses in Frankreich, das von zwei Österreichern entworfen wurde, handelt und die Fotografie möglicherweise von einem Fotografen aus einem weiteren Land stammt, wird die Frage, ob die Fotografie in Deutschland vertrieben werden darf, nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz beurteilt (zum Urheberrecht von EU-Bürgern in Deutschland siehe § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG).

Im Ergebnis gibt es daher europaweit, sogar weltweit schwer zu ermittelnde Unterschiede bezüglich der Frage des Rechtes und der Vermarktung an Fotografien von im Eigentum Dritter stehender Gegenstände.

2. Dieses Kuriosum wird ebenfalls durch den vom BGH entschiedenen Fall "Hundertwasser Haus" deutlich:

Ein Fotograf hatte das Hundertwasser-Haus in Wien nicht von der Straße, sondern von einem erhöhten Standort aus einem gegenüberliegenden Haus fotografiert. Gegen den Vertrieb dieser Fotos als gerahmter Druck bzw. Poster durch den Handelskonzern Metro hatte die Hundertwasser-Stiftung als Alleinerbin auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz geklagt, da sie selbst derartige Fotografien und Ansichtskarten vertreibt und sich in ihren ererbten Urheberrechten verletzt sieht. Der BGH hatte ihr mit Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 grundsätzlich Recht gegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung über die Mit-Urheberschaft des Architekten an das OLG zurück verwiesen. Wie oben bereits erörtert, wird diese Fotografie nicht von der Panoramafreiheit des deutschen Rechts (§ 59 UrhG) gedeckt. Es liegt auch ein Verstoß gegen Eigentumsrecht vor. In Österreich, wo das Haus ja steht und auch fotografiert wurde, war dies erlaubt und auch der Vertrieb wäre erlaubt gewesen. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ist der Vertrieb von Fotografien des Hundertwasser-Hauses zulässig und zwar auch dann, wenn die Fotografie nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt ist, solange nur das Gebäude selbst sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindet.

Die Zulässigkeit des Vertriebs der Architekturaufnahmen, die von einem erhöhten Standpunkt aus aufgenommen wurden, in Österreich führt aber nicht zur Zulässigkeit der Vermarktung in Deutschland. Hierbei kommt  der oben erörterte Grundsatz im internationalen Recht des geistigen Eigentums zum Zuge, das sogenannte Schutzlandprinzip. Wird Schutz in Deutschland begehrt, weil hier vertrieben oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, muss nach deutschem Urhebrrecht geurteitl werden, in Österreich nach dessen Urheberrecht. Auch wenn es sich also um eine Fotografie eines Hauses in Wien, das von zwei Österreichern entworfen wurde, handelt und die Fotografie möglicherweise von einem Fotografen aus einem weiteren Land stammt, wird die Frage, ob die Fotografie in Deutschland vertrieben werden darf, nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz beurteilt.

Bezüglich des Hunderwasser Hauses stellte  das OLG München stellte dann im Urteil vom 16.06.05, Az.: 6 U 5629/99noch die Kontrollüberlegung an, ob sich das Recht des Urhebers, die Verbreitung der Fotografie in Deutschland zu verbieten, durch die zulässige Verbreitung in Österreich erschöpft haben könnte, § 17 Abs. 2 UrhG. Wenn einmal ein urheberrechtlich geschützter körperlicher Gegenstand mit Zustimmung des Urhebers in den Wirtschaftskreislauf im europäischen Wirtschaftsraums gelangt ist, kann der Urheber nicht mehr die weitere Verbreitung, etwa den Weiterverkauf, innerhalb der EU verbieten. Erschöpfung ist hier aber deshalb nicht eingetreten, weil das Foto nicht mit Zustimmung des Urhebers des abgebildeten Motives in den Wirtschaftsverkehr gelangt ist, sondern der legale Vertrieb beruht in Österreich auf der dortigen gesetzlichen Schranke zugunsten einer weiten Panoramafreiheit.

3. In Frankreich stellt die Fotografie einen Verstoß dar:


Die Stadt Paris kann nach französischem Recht für das nächtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen. Stellt ein geschütztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es zwar frei abgebildet werden. Bilder, die nur für persönliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht werden.
Davon, von der durch die europäische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h eröffneten Möglichkeit, die Panoramafreiheit einzuführen, Gebrauch zu machen, hat am 21. Dezember 2005 die Nationalversammlung abgesehen.

Am Eifelturm selbst, bestehen keine Urheberechte mehr. Diese sind erloschen. Gemäß Art. L. 123-1 Code de la propriété intellectuelle besteht das Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre post mortem. Der Eifelturm wurde 1889 fertig gestellt.

Fazit:

Das Schutzlandprinzip führt nicht nur dazu, dass eine legal im Ausland vermarktete Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes  in Deutschland nicht vertrieben werden darf, wenn nicht alle hierzulande geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Prinzip gilt auch in umgekehrter Weise: Wenn eine Gebäude im Ausland fotografiert wurde, die Aufnahme nach dortigem Recht nicht vermarktet werden darf, kann gleichwohl die Vermarktung in Deutschland zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der Panoramafreiheit nach deutschem Recht vorliegen. Darf der Eiffelturm in Frankreich nicht fotografiert werden, spielt dies für die Zulässigkeit der Nutzung des Fotos in Deutschland keine Rolle. Nach deutschem Recht ist die Vermarktung und Veröffentlichung m.E. zulässig.

Wer nun als Fotograf oder als Verlag daran interessiert ist, Fotografien von öffentlichen Straßen, Gebäuden und Kunstwerken im öffentlichen Raum nicht nur in Deutschland, sondern im europäischen Binnenmarkt zu verbreiten, und sei es über das Internet, der muss sich mit der zersplitterten Rechtslage in den betreffenden Mitgliedsstaaten auseinander setzen. Von den 25 Mitgliedsstaaten haben nur Frankreich, Italien, Portugal und die Slowakei keine gesetzliche Regelung der Panoramafreiheit. Die Regelungen der einundzwanzig übrigen Staaten unterscheiden sich bei den von der Schranke erfassten Werken: manche beziehen die Regelung auf alle Werkarten, andere erwähnen nur Bauwerke und Kunstwerke; in Zypern bezieht sich die Regelung nur auf Kunstwerke und nicht auf Bauwerke, die im dortigen Urheberrechtsgesetz nicht gesondert geregelt sind. Auch bei den zulässigen Nutzungshandlungen bestehen Unterschiede: überwiegend ist das Vervielfältigen, meist auch das Verbreiten gestattet; das Veröffentlichungsrecht findet sich jedoch nicht in allen Regelungen. Teils wird, anders als in Deutschland, die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtslage nicht nur von der Gesetzeslage bestimmt wird, sondern auch von der Anwendung der Gesetze durch die Gerichte, die weiter oder enger als der Gesetzeswortlaut sein kann.

III.

 

EU-Staaten mit gesetzlicher Regelung zur Panoramafreiheit

allgemeine Werke:

Belgien, Spanien, Tschechische, Republik, Luxemburg, Slowenien, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Griechenland, Niederlanden, Ungarn (§ 68 I), Zypern

Kunstwerke:

Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Finnland, Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland, Schweden, Ungarn, Zypern

Gebäude:

Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Finnland, Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland, Niederlanden, Schweden, Ungarn

EU-Staaten ohne gesetzliche Regelung zur Panoramafreiheit

Frankreich, Italien, Portugal, Slowakei

Quelle: http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus3.html, Beitrag des Herrn Kollegen David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz vom 17.06.2003


 




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